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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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den Bezogenen, um sich von den Verzugszinsen und von derVerantwortung gegen seinen Auftraggeber zu befreien.

Ist der Inhaber im Gante oder der Vermögensverwaltungentsetzt, und der Bezogene weiß dieß; so kann er nicht an ihnzahlen, weil er sonst gegen das allgemeine gerichtliche Verbothandeln würde.

Weiß er es nicht; so bedarf es natürlich einer besonderengerichtlichen Auflage wegen jener Verhältnisse, um den Bezogenenzur Zurückhaltung der Zahlung zu nöthigen; bloße unbescheinigteAngaben braucht er nicht zu beachten. Für die Beglaubigungaber muß der Güterpfleger sorgen.

Es ist nicht nöthig, daß das Zahlungsverbot vor dem Ver-falltage eingelegt werde. Es kann jederzeit eingelegt werden, solange der Bezogene noch nicht bezahlt hat.

Art. 656.

Sächs. Entwurf Art. 223.

Es sind nämlich folgende Fälle denkbar:

1) der Bezogene welcher nicht acceptirt hat, setzt Zweifelin die Legitimation, ist aber zum Zahlen bereit, und hinterlegt;

2 ) der Bezogene hat acceptirt und bezweifelt die Legitimetion, und hinterlegt in Folge derselben freiwillig oder gezwungen.

Geschah die Hinterlegung zugleich mit Zustimmung oder aufVerlangen des Inhabers; so muß das Gericht die bezeichneteVormerkung auf dem Wechselbriefe machen, und, der Inhabermuß den Wechselbrief dazu hergehen, wenn er nicht schon wegender Klage auf Hinterlegung sich in den Händen des Gerichtsbefindet. Der Inhaber kann nun gegen den hinterlegenden Ac-ceptanten klagen, oder den Rückgriff versuchen, oder den' Ablaufder Frist abwarten.

Art. 657.

Absatz 1. Hat der Eigenthümer ein Zahlungsverbot er-wirki; so wird der Wechselbrief dem Inhaber üinebehalten bis zuAustrag der Sache (Art. 655.), und demselben die bemerkteKlagefrist gegen den Eigenthümer anberaumt. Es setzt dieß vor-aus, daß der Eigenthümer seine Ansprüche nachgewiesen hat