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kernen Protest wegen Nichtzahlung der Anweisung zu erheben.Diese wird ungültig dadurch; aber es bringt dem Inhaber keinenNachtheil.
Die österreich. Wechs.Ordn. Art. 40. 41. zwingt den In-haber eine Handelsanweisung anzunehmen, und wie es scheint,den Wechsel dagegen auszuhändigen, wodurch er in die Lagekommt, bei Nichtzahlung der Anweisung, die übrigens nur 24Stunden lang gültig ist, Protest zu erheben: sie geht aber offen-bar zu weit.
Erhält der Inhaber keine Zahlung von der angewiesenenPerson; so erhebt er Protest, wie wenn er vom Bezogenen keineZahlung erhalten hätte, d. h. am Wohnsitze des Bezogenen;denn eine Domiciliation findet hier nicht statt; und es bedarfnicht einmal der Erwähnung, daß er fruchtlos- angewiesen wurde.
Wäre hingegen bei der Annahme schon der Angewiesene be-zeichnet worden (Art. 603. Abs. 2 .); so ist der Protest in dessenDomicil zu erheben (Art. 665. Abs. 2 .).
Art. 662.
Daß der Annehmende, wenn am Verfalltage sich kein In-haber meldet, die Wechselsumme gerichtlich hinterlegen kann, ver-steht sich von selbst. Nöthig hat er es aber nicht, da er sichnicht im Verzüge befindet. Sächs. Entwurf Art. 253.
Verweigert er die Zahlung wegen mangelnder Legitimationdes Anfordernden; so ist er auch nicht im Verzüge, wenn seineWeigerung gerechtfertigt erscheint.
Wenn sich übrigens auch aus Art. 307. Abs. 1. ergibt, daßder Inhaber die Zahlung fordern muß; so war es doch nichtüberflüssig zu bemerken, wo die Anforderung zu geschehen hat.Auch wurde der Art. absichtlich als Uebergang zum folgendenhieher gestellt, um die Meinung nicht aufkommen zu lassen, alsob die Anforderung am Zahltage nothwendig sey zu Begründungdes Rückgriffs (vergl. Art. 663.).
Daß der Beweis der Anforderung wegen des Laufs derVerzugszinsen schlechterdings durch Protest geführt werde, istnicht nöthig gegenüber vom Acceptanten; es ist aber die leichteste