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und kürzeste Manier, besonders gegenüber von dem Bürgen desAcceptanten *).
Zehente Abtheilung.
Von dem Rückgriffe des Inhabers bei nicht erlangterZahlung.
Art. 665.
Absatz 1. Ueber die Gründe s. zu Art. 588. 589.
Der Ausdruck „wegen nicht erlangter Zahlung" be-greift alle möglichen Fälle, wenn die Zahlung gar nicht, odernicht vollständig, oder nicht nach dem Buchstaben des Vertragserlangt wurde. Tritt jedoch der Fall des Art. 312. ein; so wirdzwar nicht der Buchstaben, aber doch der Sinn des Vertragserfüllt, und es LK dieß also nicht als Ausnahme anzusehen.
Absatz 2. Dieser Satz des französ. HandelsG.B. Art.162., welchem alle neueren Handelsgesetzbücher folgen, weicht> von den Bestimmungen früherer Wechselordnungen insoferne ab,als der Tag nach dem Verfalltage schlechterdings als Protesttagfestgesetzt wurde. Den Verfalltag soll der Bezogene ganz haben;ein früherer Protest, nämlich der am Verfalltage erhobene, istungültig, wie auch die französischen Gerichte entschieden haben **).
Dieß scheint ein Widerspruch, ist es aber nicht. Die Pro-testaufnahme ist nämlich, wie alle gesetzlichen Bestimmungen überden Inhalt der Proteste und alle üblichen Formularien darthun,nicht die Conftatirung einer am Zahltage geschehenen Anforde-rung und Nichterlangung, sondern die urkundliche Anforderungund Nichterlangung selbst. Daher wird auch im Proteste nichtangeführt, daß bereits am Verfalltage ein fruchtloser Ver-such gemacht worden sey, sondern der Versuch am Protefttagestellt sich als erster und einziger dar. Nach diesen Rücksichtenwurden daher auch die Worte des Artikels gestellt, und es wurdeabsichtlich vermieden zu sagen, daß eine Anforderung gemachtund darüber Protest erhvben werden müsse, um allen Doppelsinn
*) l.LllAl»<!e i-exei'toii's. H III. p. 324.HoAron I. o. art. 162 .