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zu vermeiden; ein Fehler, in welchen die meisten Gesetzbücher,auch das französ. HandelsG.B. und die Rechtslehrer verfallen.
Daraus folgt zugleich, daß die Unterlassung der Anforde-rung am Verfalltage, wenn der Protest am folgenden Tage-rich-tig ausgenommen ist, den Verlust des Regresses nicht zur Folgehaben kann (Art. 662.); ferner daß bei Sichtwechseln die ersteVorlegung zur Zahlung und die Protesterhebung ohne Gefahrden Regreß zu verlieren, wohl durch einen Zeitraum getrenntseyn können.
Auf die Klage gegen den Annehmenden hat die Unterlassungdes Protests keinen Einfluß (Art. 608.).
Ist der Bezogene zugleich Jndossatar und Inhaber, so mußer selbst Protest erheben: dieß gilt besonders bei Sichtbriefen.Wäre er aber durch sein Stillschweigen (Art. 643. Abs. 2.) be-reits Annehmer geworden; so kann natürlich nicht davon dieRede seyn.
Art. 664.
Das französ. HandelsG.B. Art. 163. nennt auch nochden Fall, wenn der Bezogene gestorben ist. Er versteht sich je-doch von selbst.
Hat der Inhaber schon vorher wegen des Ablebens desTrassaten Protest wegen Mangels der Annahme erhoben, so istdamit noch nicht gesagt, daß zur Verfallzeit die Erben nicht Zah-lung leisten werden; hat er keinen Protest erhoben, so ist die Er-hebung ohnehin nothwendig.
Hat der Znhaber bei einem in Gant Gerathenen schon vor-her Zahlung gefordert (Art. 644.) und erhalten, so kann vonkeinem Proteste mehr die Rede seyn; wohl aber wenn der Re-greßpflichtige blos Sicherheit geleistet hätte. Zwar ist dieß einebisher nicht in Württemberg übliche Häufung der Formalitäten;aber sie ist doch nicht ohne Nutzen. Auch läßt sich denken, daßder Inhaber durch sein Anrecht auf die Deckung (Art. 588.)Befriedigung von dem im Gante Befindlichen erhält; deßwegenkönnen die Regreßpflichtigen immerhin den Ausweis über dienicht erlangte Zahlung begehren.
Die unbedingte Verweigerung der Annahme überhebt deß-