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Protesten wegen mangelnder Zahlung der Umstand weg, daß manwie bei verweigertem Accepte oft den eigentlichen Eigenthümerder Tratte, d. h. der im Umlauf befindlichen Secunda oder Ter-tia nicht kennt.
Der Handelsgebrauch und die Wechselgesetze kamen deßwe-gen frühe daraus (s. z.B. frankfurter WechfiOrdn. Art.28.)zu bestimmen, daß der Inhaber eines wegen mangelnder Zah-lung protestirten WechselbriefS seinen unmittelbaren Vormannund dieser wieder den seinigen bald möglichst in Kenntniß zusetzen habe. Sie knüpften gewöhnlich den Verlust des Regressesan die Unterlassung. Aber der Zweck wird durch eine solche Be-stimmung gar nicht erreicht. Der Vormann darf nur ein Nicht-ansäßiger, Reisender, Nichtwechselfähiger rc. seyn; so ist dieBenachrichtigung fruchtlos, oft sogar nicht möglich. Soll nochobendrein der Jnhabep zwischen den Vorwärmern rücksichtlich desRegresses die Wahl haben; so ist die Benachrichtigung Dessen,an welchen er sich nicht halten will, zwecklos. Jedenfalls istder Beweis dieser Formalität so sehr mit Schwierigkeiten undVerwicklungen verknüpft, daß man den Verlust des Rückgriffswohl kaum daran knüpfen kann.
Das sranz Ls. HandelsG.B. Art. 165. hatte daher Gründegenug diese Benachrichtigung fallen zu lassen, und dafür kurzeFristen zum Ausklagen der Vordermänner festzusetzen. Aber da-bei blieb der Nachtheil zurück, daß Einzelne von dem ihnen dro-henden Ersatze lange nichts erfuhren, und daß sie auch keineFürsorge zu Abwendung der gehäuften Kosten treffen konnten.
Daher gingen das niederl. HandelsG.B. Tit. 7. Art. 83.84.und das Holland. HandelsG.B. Art. 184. 185. wieder davonab, und verlangten successive Benachrichtigung; indem sie demEinzelnen eine fünftägige Frist dazu einräumten, aber auf dieUnterlassung nicht Verlust des Regresses, sondern blos die Ver-pflichtung zum Schadensersätze festsetzten.
Das span. HandelsG.B. Art. 536. ging sogar noch weiter,und verlangte von dem Inhaber Benachrichtigung Aller, die erwegen des Rückgriffs in petto behalten will; dagegen aberschafften diese Gesetzbücher die französischen kurzen Klagefristenab. Der sächs. Entwurf Art. 192. ff. hingegen schlägt ein