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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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noch complicirteres System mit förmlicher Benachrichtigung undGegenprotesten vor.

Es geht jedoch schon aus dem Obigen hervor, daß die spa-nische Vorschrift zu belästigend, die holländische in vielen Fällendem Zwecke nicht entsprechend ist; und doch konnte, theils wegendes Nutzens, theils wegen der Verbreitung dieser Gewohnheitin der Handelswelt sie nicht ganz entbehrt werden, wie auch dasbad. HandelsG.B. Art. 165 . i-. anerkennt.

Es schien daher das Beste: die erforderliche Benachrichtigungso wirksam und so wenig belästigend als möglich zu machen, unddie Klagefristen der Sicherheit wegen nicht zu sehr zu verlängern.

Nach diesen Rücksichten sind die Art. 667. ff. entworfen.

Durch die Bestimmung des Art. 667. in Verbindung mitArt. 668. ist man sicher, daß so ziemlich Alle, welche die Mittelund die nöthigen Verbindungen zu Abwendung größeren Scha-dens haben, bald möglichst von der Nichtzahlung in Kenntnißgesetzt werden. Solche, die nicht zu finden sind, Nichtwechsel-fähige rc. bleiben von selbst ausgeschlossen. Hätte der Inhabereinen Solchen benachrichtigt, oder einen Brief an ihn auf diePost gegeben, ohne den Vormann zu benachrichtigen, und würdeer sich dann später an diesen wenden; so würde ihm dieser, wenner ohne Nachricht blieb, mit Recht entgegenhalten, daß er durchseine Schuld ohne Nachricht geblieben sey, weil er nicht die Ab-sicht gehabt haben könne, sich an den ersten zunächst zu halten.

Damit soll aber dem Inhaber nicht abgeschnitten seyn,wenn er später seinen Entschluß den Benachrichtigten anzugehenändert, sich an einen beliebigen Vormann zu halten: nur mußer sich ausweisen, daß er den Benachrichtigten bereits in An-spruch genommen hat. Ohne diesen Nachweis erscheint sein Ab-gehen als unbegründet.

Dem Jnanspruchnehmen gilt der Nachweis der Gründe, daßdie Verfolgung fruchtlos ist, gleich. — Ein gerichtliches Inan-spruchnehmen ist nicht erforderlich (Art. 670. Abs. 2I.

Zwar könnte es immer noch seyn, daß der benachrichtigteJndossent einen Solchen überginge, an welchen der Inhabernach fruchtlosem Angehen des Jndoffenten gelangt; aber für alleSchäden kann das Gesetz nicht sorgen.