590
Art. 692.
Holland. HandelsG.B. Art. 202. Abs. 1. 2.
Das französ. HandelsG.B. übergeht die Frage.
Absatz 1. Im niederländ. HandelsG.B. Art. 100. warvom Zufalle noch nicht die Rede; diesem steht eine Nachlässig-keit des Postpersonals der Wirkung nach gleich.
„Unvermeidlich" wurde gesagt statt unvorhergesehen;weil dieß den Sinn besser ausdrücken dürfte.
Das Versäumniß derjenigen Frist, welche bei nach Sicht,oder einige Zeit nach Sicht zahlbaren Wechselbriefen (Art. 588.665.) zur Vorlegung eingeräumt wurde, fällt nicht unter denArtikel; sie ist so weit gestellt, daß bei gehöriger Sorgfalt nichtleicht eine Verspätung entstehen kann. Entsteht sie doch; so magder Inhaber die Schuld tragen.
Wäre der folgende Tag ein Sonn- oder Fest-Tag; so fin-det der Art. 630. Anwendung.
Absatz 2 . Dieser Satz betrifft zwar auch diejenige Ver-spätung, welche einem Jndossatar widerfährt, von dem nicht vor-ausgesetzt werden kann, daß er den Wechselbrief selbst zur Zah-lung präsentirt hätte, z. B. wenn der Brief Umwege über ver-schiedene Plätze macht und auf einem solchen verspätet wird: nurmuß die Distanz nicht größer seyn, als daß der verspätet erhal-tene Brief in acht Tagen an den Zahlungsort befördert werdenkann.
Ist die Distanz größer, z. B. ein in Stuttgart zahlbarerin Trieft gezogener Wechselbrief käme so spät in Neapel an, daßer nicht mehr rechtzeitig nach Stuttgart gebracht werden könnte;so hilft den neapolitanischen Inhaber, welcher an einen Stutt-garter zum Jncasso indossirt, der Beweis der Verspätung nichts,obwohl derselbe beweisen könnte, der Brief sey so zeitig vonTrieft abgegangen, daß er hätte früh genug in Neapel ankom-men sollen, um mit der gewöhnlichen Post noch vor dem Ver-falltage von Neapel nach Stuttgart gelangen zu können.— DerGrund dieser Bestimmung liegt theils darin, daß aus große Ent-fernungen wegen der Unsicherheit der Schätzung eine unverschul-dete Verspätung keinen Schutz gewähren soll, und dann darin,