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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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589
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Art. 690.

Absatz 1. Französ. HandelsG.B. Art. 175. Der Pro«lest bildet mit dem Wechselbrr'efe die Grundlage des,Anfpruchs.

Absatz 2 . Diese Annahme mochte sich durch die Natur derSache rechtfertigen, und ist auch durch Art. 171. des französ.HandelsG.B. angedeutet: nur daß hier allein von dem Falledie Rede ist, wo die Deckung in die Hände des Ausstellers odereines Indossenten zurückkommt.

Zugleich wird hierdurch das zu Art. 582. 584. Gesagte er-gänzt.

Die Klage aus der Bereicherung mit fremdem Schadenverjährt übrigens ebenfalls in fünf Jahren (Art. 740.).

Art. 691.

Es ist ein überall anerkannter Satz, daß der Aussteller oderein Jndofsent auf die Protesterhebung verzichten kann, und daßdabei alle Rechte des Inhabers erhalten werden. Bestricken hin-gegen ist, welche Wirkung eine solche Enthebung, welche ge-wöhnlich auf dem Wechselbriefe durch „zurück ohne Kosten"ausgedrückt wird, auf die späteren Unterzeichner habe. Diefranzösischen Gerichte *) lassen sie auch noch für diese gelten,weil sie unter derselben Bedingung contrahirt haben: was aller-dings dem Handelsgebrauche gemäß ist.

Der letzte Satz ist deßwegen nicht überflüssig, weil Zweifeldarüber entstanden sind **).

Auf andere Kosten als die Protestkosten beziehen sich dieWorte „Retour ohne Kosten" in der Regel nicht ***).

Uebrigens kann, wer sich den Protest verbeten hat, sich nichtsdesto weniger auf ein Versäumniß des Inhabers berufen; nurmuß er es ihm beweisen, und in der Regel nach der Natur desWechselprocesses vorher Zahlung an ihn leisten, indem sein Be-weis dann in das abgesonderte Verfahren verwiesen wird.

koxron II o. -»rt. 175.

**) woxi-on I. o.

***) Schiebe Blätter für Handel und Industrie. 1836. Nr. 7.