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nannten und in analogen Fällen den Wechselproceß und Arrestnicht zu; aber wenn der Beweis mit fehlerfreien Urkunden gleichbei der Klage angetreten wird, läßt sich kein Grund denken,warum das Wechselverfahren ausgeschlossen seyn solle.
Art. 696.
Sachs. Entwurf Art. 71. Man könnte nämlich glauben,daß in der Annahme des Wechselbriess ohne Reklamation odergar in der Erwerbung eines solchen Briefs ein Verzicht läge.Auch folgt der Satz nicht aus dem Inhalte des Art. 576.
Eilfte Abtheilung.
Von der Ehrenzahlung.
Art. 697.
Das zu Art. 623. Gesagte paßt größten Theils auch hierher.Auch zu Ehren Dessen, für dessen Rechnung gezogenwurde, kann bezahlt werden. Doch ist dieß ein seltener Fall(Art. 705.H.
Art. 698.
Absatz 1. Das französ. HandelsG.B. und die meistender neueren Handelsgesetzbücher schweigen über die in Art. 698.und 699. berührten Fälle. Hingegen findet man häufig in teut-schen Wechselgesetzen, z. B. in der frankfurter Wechs.Ordn.Z. 15., daß die Nichtbeachtung der Nothadressen mit dem Ver-luste der Netourspesen bedroht ist, welchem Rechtsnachtheile dersächs. Entwurf Art. 262. die Haftpflicht für sonstige Schädenhinzufügt. Auch scheint dieß wirklich ganz angemessen. Wer eineNothadresse hinzufügt, will sich dadurch gegen weitere odergrößere Kosten schützen, und erhöht zugleich die Sicherheit derBezahlung. Dieser Vortheil des Inhabers gleicht seine größereMühe reichlich aus, und daher soll er auch die Folgen seinerNachlässigkeit tragen. Ihn ganz des Regresses verlustig zu er-klären, wäre um so weniger gerecht, da der Geber der Adresse