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hier gleichsam als Aussteller erscheint; jedenfalls ginge eine solcheBestimmung*) zu weit.
Nücksichtlich der Nachmänner aber ist es anders. Diesewären durch die Ehrenzahlung für den Geber der Adresse ganzbefreit worden, und ihre Lage soll durch die Unterlassung desInhabers nicht verschlimmert werden. Daher wurde diese aller-dings neue Bestimmung hinzugefügt.
„Der Reihe nach" heißt vom Aussteller angefangen.
Das fpan. HandelsG.B. Art. 49b. läßt die Klage gegenden Adressegeber erst dann zu, wenn der Inhaber die Erfüllungseiner Obliegenheit nachgewiesen habe; dieß ist aber insofernenicht paffend, als eine nachträgliche Präsentation nichts helfenkann.
Wollte der Inhaber rücksichtlich der Nothadressaten, dienicht zahlen, besondere Proteste aufnehmen; so stünde ihm dießzwar frei: nur müßte es an demselben Tage geschehen, und erkönnte keine besondere Anrechnung dafür machen.
Absatz 2. Wenn sich der Bezogene zu spät, d. h. erstnach dem Tage der Protestaufnahme an die Adressaten wendet;so kann ihm der Geber der Adresse mit Recht entgegenhalten,daß sich die Umstände geändert haben, daß sein Auftrag an denAdressaten nur für die Verfallzeit gelautet habe, daß sich daherdieser mit Recht geweigert habe, Zahlung zu leisten, weil ernach Art. 667. sich einer Gefahr dabei ausgesetzt hätte.
Weigert sich aber dieser nicht; so präjudicirt dieß natürlichNiemands Rechten, als denen des Gebers; und dieß hat nunder Adressat mit ihm auszumachen. — Ist die Zeit zu kurz,hauptsächlich um die nöthige Abschrift des Protests noch an dem-selben Tage dem Adressaten zustellen zu können; so ist dieß keinHinderniß, weil die zweite Post zur Benachrichtigung noch zureicht.
Die französischen Gerichte haben den Satz angenommen,daß wenn die Jndossenten sich selbst als Adressaten bezeichnen,dieß den Inhaber nicht in der oben angegebenen Weise ver-pflichte, wohl aber wenn der Aussteller sich selbst, sey es z. B.mittelst eines Domicils bezeichnet: denn jene haben nicht das
*) Mittermaier teutsches Privatrecht. tz. 247.Mraide z»m E»tw, ci». HandelsG.B.
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