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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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609
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Es wäre jedoch außerordentlich hemmend, wenn der Eigen-thümer jedes Mal den Ablauf der Verjährungszeit abwartenmüßte; und es kann um so weniger Anstand haben, ein Amor-tisationsverfahren hier eintreten zu lassen, als dieses nur denAcceptanten und Aussteller angeht *).

Das Verfahren ist in Art. 721. angegeben.

Absatz 2 . Französ. HandelsG.B. Art. 155? Die Zeitist hier kürzer bemessen, weil der gerichtliche ZahlungsbefehlVerhältnisse voraussetzt, wobei eine hohe Wahrscheinlichkeit dafürspricht, daß das vermißte Eremplar nicht wieder zum Vorscheinkommen werde, und weil sich auf längere Zeit kaum Bürgenfinden lassen. Auch verjährt sonst das Eigenthum beweglicherSachen in drei Jahren **).

Art. 714.

Daß in dem Falle des Art. 710. der Rückgriff, wie sonst,stattfindet, bedarf keiner Ausführung. Daß er aber gegen dieJndossenten nur in diesem Falle stattfindet, und daß, wenn derEigenthümer kein Duplicat ausweisen kann, oder wenn er zuseinem Duplicate eines gerichtlichen Zahlungsbefehls bedarf (Art.711. Abs. 1.), nur der Aussteller und nicht die Jndossenten haf-ten (Art. 716.), ist dem französischen Handelsrechte nicht gemäß.Die Natur der Sache verlangt dieß jedoch gebieterisch. —Wenn nämlich der Eigenthümer blos das Recht hat, Zahlunggegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung zu verlangen, somüßte im Falle des Rückgriffs auch jedem Jndossenten Sicher-heit gewährt werden, oder es müßte der Jndoffent hinterlegen;und so käme es, daß dieselbe Summe vielleicht zehnmal ver-sichert oder hinterlegt würde, eine gewiß unerträgliche Belästi-gung des Verkehrs; daher auch andere Wechselgesetze, z.B. dersächs. Entwurf Art. 340. die Jndossenten in allen diesen Fällenfreisprechen.

Art. 715.

Absatz 1. Das französ. HandelsG.B. Art. 153. schreibt

*) Vergl. württemb. Jahrbücher a. a. O. S. 395.

Pardessus a. a. O. Nr. 411.

Motive zum Vntw, ein. HandelsG.B.

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