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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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nüge ersetzt, und am Ende wäre ein solcher Schein gar nichtvon Wirkung *).

Ebenso ersetzt die gerichtliche Auflage die gerichtliche Amor-tisirung des Wechselbriefs rücksichtlich des Acceptanten.

Art. 712.

Ist der vermißte Wechselbrief nicht acceptirt und auch keinDuplicat beigebracht; so soll nach dem französ. HandelsG.B.Art. 152. das Gericht Zahlung verfügen können, wenn der Ei-genthümer sein Recht nachweist und Sicherheit leistet. Da esjedoch in der Willkür des Bezogenen steht, sich Mr oder gegendie Zahlung zu erklären; so kann die gerichtliche Beweisführungund der darauf gegründete Anspruch blos die Wirkung haben,daß der Eigenthümer zum Abfragen der Zahlung gehörig legiti-mirt wäre. Dieß aber scheint eine höchst überflüssige Procedurzu" seyn, wenn der Bezogene die Zahlung schlechterdings ver-weigern würde. Es kommt jedoch in Betracht, daß der Bezo-gene gar nicht schuldig ist, einem Nichtlegitimirten Rede zu ste-hen, und daß daher die gerichtliche Beglaubigung, welche dieStelle des Wechselbriefs vertritt, nicht fehlen darf.

Art. 713.

Absatz 1. Hat der Acceptant hinterlegt, weil das Gerichtden Zahlungsbefehl für bedenklich hielt (Art. 711.), oder hatder Bezogene, ohne daß der Wechselbrief vorher angenommenwar, hinterlegt, nachdem sich der Eigenthümer gegen ihn gehö-rig legitimirt hatte (Art. 712.); so kann das Gericht die Aus-antwortung des Hinterlegten an den Eigenthümer nur dann mitSicherheit verfügen, wenn weder der Acceptant, noch die sonsti-gen Unterzeichner dadurch gefährdet werden, also wenn die Kla-gen gegen den Acceptanten und den Aussteller verjährt sind. —Der Klagenverjährung gegen die Jndoffenten ist deßwegen nichtgedacht, weil sie ganz geschützt sind, wenn sich zur Verfallzeitder Inhaber nicht meldet (Art. 689.).

*) Schumm über die Amortisation von Urkunden in den württemb.Jahrbüchern der Gesetzgebung u. Rechtspflege. II. Bd. S. 392.