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Man will ihm nur nicht zumuthen, die gerichtliche Verfolgunggegen den Acceptanten fortzusetzen; er kann sich jetzt schon anden Aussteller halten.
War der Wechselbrief nicht acceptirt und der Eigenthümerhat kein Duplicat; so muß er den Bezogenen nach geführtemBeweis des Eigenthumsrechts fragen, ob er deponiren wolle?(Art. 712.). Verweigert dieser die Hinterlegung; so macht derEigenthümer dieß durch eine Protestationsurkunde beweislich, undwendet sich an den Aussteller zurück. Vergl. span. Handels-G.B. Art. 507.
Hält das Gericht die Legitimation gegen den Bezogenennicht für hinreichend; so kann auch von einem Regreß gegen denAussteller nicht die Rede seyn.
Art. 717.
Absatz 1. Der Bezogene ist nicht früher im Verzüge ge-gen den Eigenthümer, als bis dieser sich gehörig legitimirt hat.Von da an kann wohl gegen den Acceptanten von Verzugszinsendie Rede seyn, aber gegen den Aussteller nicht eher, als bis erwegen des Regresses in Anspruch genommen ist, da der Verfall-tag für diese Fälle nicht mehr anschlägt. Ebenso wenig kannman ihn billiger Weise für die übrigen Kosten verantwortlichmachen; da der nächste Grund immer das Verlorengehen desWechselbriess ist, und der Eigenthümer den Zufall zu tragen hat.
Ferner kann der Eigenthümer nicht unbedingten Remburs,sondern nur Zahlung gegen Sicherheit oder Hinterlegung ver-langen; da durch den unbedingten Remburs der Aussteller geradeso gefährdet wäre, wie dex Bezogene.
Absatz 2 . Dieß ist um so billiger, weil man sonst denAussteller gar der Gefahr einer dreifachen Zahlung aussetzenwürde.
Der sächs. Entwurf Art. 335. 338. 339. stimmt ebenfallsmit dem Inhalte des Artikels überein. Das französische Rechthingegen scheint einen unbeschränkten Regreß zu gestatten, so oftein gerichtlicher Zahlungsbefehl gegen den Bezogenen vorliegt.
Der sächs. Entwurf Art. 336. fügt hinzu, daß, wenn dervermißte Wechselbrief beim Bezogenen vorkam, der Aussteller,
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