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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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ehe das Wechselrecht verjährt ist, nicht in Anspruch genommenwerden könne. Aber warum sollte denn der Aussteller nicht zurHinterlegung angehalten werden können, da ihn diese gegen alleInteressenten befreit?

Art. 718.

Absatz 1. Da der Regreß so beschränkter Natur ist (Art.717.); so hat es keinen Werth, ihn an bestimmte kurze Fristenzu binden, um so weniger, als der zweite Absatz deutlich zeigt,daß eigentlich nur nach dem Grundsätze verfahren ist: der Aus-steller solle sich nicht mit dem Schaden des Verlierenden be-reichern.

Absatz 2. Eine bloße Privatnotification des Verlierendenan den Aussteller kann Jenen nicht schützen, wenn Dieser nichtböslich gehandelt hat.

Die Privatnotification kann den Aussteller auf eine etwaigeFälschung aufmerksam machen; aber sie kann ihn nicht nöthigen,sich den Wechselfällen eines Processes deßwegen zu unterwerfenoder auch nur den Betrag der Rückrechnung zu deponiren. —Ist aber ein Zahlungsverbot ausgewirkt; so tritt das zu Art.709. bemerkte Verfahren ein.

Art. 719.

Holländ. HandelsG.B. Art. 203. Gegen die Jndossentenfindet auch hier kein Rückgriff statt. Vergl. preuß. LandR.Thl. H. Tit. 8. Z. 1179. 1180.

Art. 720.

Die französischen Gerichte verlangen, daß der verloreneProtest wenigstens theilweise durch schriftliche Beweismittel er-wiesen werde *). Es hängt dieß jedoch mit dem französischenProceßrechte zusammen.

Art. 721.

Absatz 1. Der sächs. Entwurf Art. 341. verlangt, daß

*) koxron I. o. »rt> 175,