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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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sonst gelte sie als bloßes Mandat. Es hat dieß aber deßwegenwenig Werth, weil der Inhaber, auch wenn er bloßer Manda-tar ist, doch die nöthige Wgilanz, d. h. die gesetzlichen Vor-schriften bei der Vorlegung und der Protestaufnahme beobachtenmuß, württemb. Wechs.Ordn. Kap. 6. Z. 14. a. E.; weilferner die württemb. Wechs.Ordn. eigentlich eine Delegationund Abtretung einer Forderung unter der Abgabe an Zahlungs-statt, d. h. ein civilrechtliches, in vielen Fällen nicht passendesVerhältniß versteht; und weil die Stellung an Ordre die Man-datseigenschaft wesentlich modist'cirt (Art. 565. Abs. 3.).

Art. 759.

Der Ort der Ausstellung darf nicht fehlen, die Urkundewird sonst unbestimmt und der Regreß unsicher.

Ebenso darf der Zahlungsort nicht fehlen, wie auch dasholländ. HandelsG.B. indirect ausspricht.

Fehlt eines der übrigen Erfordernisse; so ist die Urkundeder Natur der Sache nach unbrauchbar.. Damit ist aber nichtzu verwechseln, wenn z. B. der Name des Empfängers 1a Lianoogelassen wäre. Der Inhaber darf ihn nur ausfüllen'; und thuter es nicht, so mag er die Folgen tragen.

Ein nicht an Ordre gestellter Wechselbrief gilt nichts desto-wenigcr, ob er gleich nicht auf den Umlauf berechnet ist, da dasWort Wechsel die Absicht der Contrahenten hinreichend erklärt.Anweisungen hingegen, die nicht zum Umlaufe bestimmt oder dessenfähig sind, haben nicht nur nichts Kaufmännisches, sondern kom-men auch einer Menge Leute in die Hände, welche niemals miteinem Wechselbriefe zu thun haben, und auch keinen Beruf haben,sich mit den Formalitäten der Anweisungen bekannt zu machen.

Es wäre deßwegen nicht nur durch die Verhältnisse nichtgeboten, sondern eher nachtheilig, wenn man die nachfolgendenBestimmungen auch auf die nicht an Ordre gestellten Anweisun-gen ausdehnen wollte. Zwar kann man sagen, daß das Wort„an Ordre" den Rechtsunwissenden nicht belehre; aber weiß er,was dasselbige bedeutet, und daß dadurch das Papier zum Han-delseffect und indossirbar wird, so kann man mit Ruhe die nach-folgenden Bestimmungen bei ihm anwenden; weiß er es nicht,