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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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das Holland. HandelsG.B. Art. 211 . wacht gerade dieß zumwesentlichen Merkmale bei allen außer dem Ausstellungsorte zahl-baren Anweisungen; indem es bei den am Ausstellungsorte zahl-baren kein Gewicht darauf legt (Art. 210.); aber nur darum,weil es keine Platzwechsel anerkennt.

In Teutschland und in der Handelswelt überhaupt hat manimmer einen Hauptaccent auf das Wort Wechsel gelegt. Nurwo dieses Wort gebraucht wurde, nahm man die Absicht derParteien an, sich dem strengen Rechte der Wechselbriefe zu un-terwerfen; wo es fehlte, galt die Schrift-nicht als Wechsel,wenn sie auch sonst alle Eigenschaften hatte: ein Satz, welchemauch das bad. HandelsG.B. Art. 195. sich zu accommodirensuchte, und von welchem das span. HandelsG.B. Art. 565.ebenfalls ausgeht.

Das Wort „Anweisung" braucht aber nicht-nothwendigin der Urkunde angewendet zu werden; jedes gleichbedeutende,z. B. ich beauftrage Sie; ich ersuche Sie rc., vertritt dessenStelle, so wie nur der Zweck der Urkunde klar ist. Das Wort„W echse l" hingegen darf nicht gebraucht seyn (Art. 551. Abs. 1.),wenn auch nicht alle Erfordernisse desselben vorhanden sind, weilsich daraus deutlich ergibt, daß der Aussteller keine Anweisungausstellen wollte.

Enthielte die Anweisung auch den Werthempfang; so wirdsie' dadurch, wenn sie auch auf einen anderen Ort gerichtet ist,nicht zum Wechselbriefe.

Aus dem Bisherigen geht zugleich hervor, daß das Gesetzes zunächst blos mit der Form und nicht mit der Frage zu thunhat, ob die Anweisung als Zahlung angenommen wurde, oderob dieselbe eine bloße Beglaubigung ist, um die Zahlung beieinem Dritten zu erheben. Dieß ist eine Frage, welche nur dieunmittelbaren Contrahenten, aber nicht die dritten Betheiligtenberührt (Art. 770.),. und die, wenn der Wcrthempfang in derUrkunde nicht ausgedrückt ist, durch alle mögliche Beweise dar-gethan werden kann.

Die württemb. Wechs.Ordn. Kap. 6.- §. lä. verlangt,daß in einer besonderen Urkunde und Quittung ausgedrückt seynmüsse, die Anweisung sey an Zahlungsstatt angenommen worden,