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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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651
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Art. 762.

Holland. HandelsG.B. Art. 210 . Es wird hier ange-nommen, daß, wenn die Zahlungszeit nicht ausgedrückt ist, derAussteller die Anforderung in die Bequemlichkeit des Inhabersstelle; doch soll er nicht zu lange damit zögern, damit die Haft-pflicht nicht zu länge fortdaure. Die Termine konnten hier imInteresse des Verkehrs bedeutend kürzer als bei Wechselbriefengemacht werden, weil Anweisungen nicht für einen solchen wei-ten Umlauf bestimmt sind, und auch nicht bestimmt seyn sollen.Vergl. preuß. LandR. a. a. O. Z. 1269. 1270.

Auch ist damit der Aussteller nicht gehindert, Anweisungenauf weite Distanzen hin nach Sicht zahlbar auszustellen, nursollen sie nicht an Ordre lauten.

Der württemb. Wechs.Ordn. Kap. 6. §. 14. 32. sind beiAnweisungen Präsentationsfristen und Proteste ebenfalls nichtfremd.

Das portug. HandelsG.B. Art. 431. verlangt, daß einean demselben Orte zahlbare Anweisung am nämlichen Tage prä-sentirt werde.

Art. 763.

Das holländ. HandelsG.B. läßt den Fall des Artikelsaus, und bestimmt in einem anderen Kapitel (Art. 222 .) für dieam Ausstellungsorte zahlbaren Cassierspapiere,. welche ausdrück-lich zahlbar nach Sicht gestellt sind, daß sie nur zehen Tage inKraft bleiben sollen.

Der sächs) Entwurf Art. 419. läßt die am Ausstellungsortezahlbaren, nach Sicht lautenden Anweisungen nur einen Taglang gelten. Es hängt dieß mit der Sitte zusammen, Wechsel-zahlungen mittelst Anweisungen zu machen (s. zu Art.661.), undzwar so (vergl. oft erreich. Wechs.Ordn. Art. 40. 41.), daßder Inhaber der Tratte schuldig ist, die Anweisung gegen Aus-händigung derselben anzunehmen. Für alle andere Fälle aber,und als allgemeine Bestimmung ist der Termin offenbar zu kurz,und ist auch wohl bisher in der Handelswelt nicht Sitte gewesen.

Wohl aber sind dreißig Tage zu lang, indem solche An-