Buch 
Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
Seite
652
JPEG-Download
 

652

Weisungen gewöhnlich anstatt der Baarzahlung ausgegeben wer-den; daher der Aussteller nicht auf einen längeren Umlauf rech-nen kann. Es scheinen deßwegen zehen Tage der längste Ter-min zu seyn, welchen das Gesetz einräumen kann.

Uebrigens darf man nicht glauben, daß durch diese Bestim-mungen die Protesterhebungen sehr vervielfältigt werden. Istdie Zahlung am Ausstellungsorte nicht zu erlangen; so wird sichder Inhaber zuerst an den Aussteller wenden (Art. 766. Abs. 2.Art. 767. Abs. 2.), und erst wenn dieser Ausflüchte sucht, zumProteste schreiten. Ist der Zahlungsort auswärts; so wird sichder Aussteller die Protesterhebung oft verbitten (Art. 691.).

Art. 764.

Holländ. HandelsG.B. Art. 214. 1) 2).

Das Wort „gesehen" ist nicht absolut nothwendig; es kanndurch jeden gleichbedeutenden Ausdruck ersetzt werden; nur darfes nicht „angenommen" heißen, weil darin eine Zahlungs-verpflichtung liegt.

Das preuß. LandR. a. a. O. §. 1289. setzt eine solcheAcceptation in der Wirkung der Wechselacceptation nicht ganzgleich.

Art. 765.

Holländ. HandelsG.B. Art. 214. 3).

Die hier festgesetzte Abweichung von dem bei WechselbriefenGeltenden scheint um so passender, als die Vereinfachung derFormen gerade die Hauptrücksicht ist, und eine Weigerung desAngewiesenen um so mehr Zweifel erregen muß, als das Aner-kenntnis diesen zu nichts verbindet. Ist aber der Angewiesenenicht zu treffen; so liegt es gewöhnlich auch im Interesse desAusstellers, bald in Auspruch genommen zu werden.

Art. 766.

Das bad. Handelsrecht Art. 196. 197. stellt den Satz vor-an, daß Anweisungen nicht der Einforderung und Zahlung anbestimmten Tagen bedürfen, sondern, wenn sie auf einen be-stimmten Tag gestellt sind, innerhalb vier Wochen nach der Ver-