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baren Vormanne nichts zu erhalten wäre, er sich oft mit demSchaden des Inhabers bereichern würde. Preuß.LandR. a. a.O. 8. 1313. -
Hat der Inhaber den Aussteller einmal gerichtlich belangt;so kann er nicht auf seinen Jndossenten zurückkommen (Art. 671.);wohl aber kann er Beide zusammen gerichtlich belangen.
Die Klage ist an die in Art. 673. festgesetzten Termine ge-bunden.
Das span. HandelsG.B. Art. 567. 568. bestimmt einenoch kürzere, blos zweimonatliche Klagefrist gegen die Indossen-ten aus Anweisungen und eigenen Wechseln.
Die Größe der Entschädigung wird wie bei Tratten be-stimmt, hingegen einen Rückwechsel zu ziehen ist der Inhabernicht befugt.
Absatz 2. Der letzte Satz ist blos der Deutlichkeit wegenangefügt.
Hierbei ist jedoch vorausgesetzt, daß die an Ordre gestellteAnweisung durch regelmäßige oder doch an Ordre gestellte In-dossamente weiter begeben sey (vergl. Art. 572. 573.). Gegenseinen unmittelbaren Nehmer kann sich der Aussteller immer aufein mangelhaftes Bekenntniß über den Empfang der Valuta be-rufen.
Art. 771. ,
Holland. HandelsG.B. Art. 218 . i).
Auffallend scheint, daß der Inhaber sogar verpflichtet seynsoll, das Nichterhobene zu ersetzen, wenn er den Werth nochnicht berichtigt hat; aber sein Jndpssent kann ja den Werth ge-genüber von seinem Vormanne berichtigt haben, und dann müßteer den Schaden unschuldig aus sich leiden.
Ueber das Bersäumniß der in Art. 673. bestimmten Klage-srist gegenüber vom Jndossenten war für den Fall, wenn derWerth nicht berichtigt ist, nichts zu bestimmen. Denn der In-haber hat gar kein Interesse zu Anstellung der Klage. Vielmehrhat er nichts zu thun, als Anweisung und Protest seinem Jndos-senten zurückzugeben; und versäumt er dieses: so haftet er nachallgemeinen Rechtsgrundsätzen aus seinem Mandate.
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