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zu vereinfachen. Der Angewiesene muß natürlich seine Weige.rung von dem Tage der Protestaufnahme datiren.
Auch ipl Falle des Art. 765. Abs. 2. genügt diese Beschei-nigung.
Eine präjudicirliche Verspätung kann hier um so wenigerverschleiert werden, als jedes falsche Datum ohnehin wegen derVersäumniß der in Art. 769. vorgeschriebenen Frist ohne Erfolgbliebe.
Das portug. HandelsG.B. Art. 434. scheint keinen Pro-test zu verlangen.
Art. 768.
Das Holland. HandelsG.B. Art. 216. bestimmt auch hier,wie oben im Falle des Art. 667., eine fünftägige Frist; esscheint jedoch dieser längere Zeitraum noch weniger nöthig zu seyn.
Der in Anspruch Genommene ist nicht schlechterdings ver-pflichtet, die Nachricht innerhalb desselben Termins weiter zubefördern; eS ist um so weniger nothwendig, als er voraussetzendarf, daß der Aussteller bereits benachrichtigt ist, und dieser dasmeiste Interesse hat, die Sache nicht weiter kommen zu lassen.
Art. 769.
Holländ. HandelsG.B. Art. 217.
Art. 770.
Absatz 1. Der Art. 219. des holländ. HandelsG.B.hat den uralten Rechtsgebrauch in Holland sanctionirt, der auchin vielen Wechselordnungen enthalten ist: daß nämlich nur derunmittelbare Jndoffent, und nicht die früheren, in Anspruch ge-nommen werden kann.
Es hat dieß sogar die allgemeinen Rechtsgrundsätze für sich,weil jeder Mandatar nur seinem Mandanten Rechenschaft schul-dig ist, und aus dem Mandate sich nur an ihn halten kann.
Dabei bleibt aber die ursprüngliche Verbindlichkeit des Aus-stellers doch bestehen, weil gerade dieser im Interesse des Ver-kehrs und zu Abschneidung aller Weitläufigkeiten am besten inAnspruch genommen wird, und weil, wenn von einem unmittel-