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Vierzehnter Titel.
Von Handelsbilleten (Promessen).
Art. 775.
Promesse heißt jede, nicht an die Wechselsorm gebundene,schriftliche Zahlungs- oder Ersüllungs-Zusage; hier aber habenwir es blos mit den Zahlungsversprechen, Handelsbilleten, zuthun, indem andere Zusagen gewöhnlich unter die Lieferungsver-träge fallen.
Die französische Gesetzgebung und die ihr folgenden neuerenHandelsgesetze begreifen die Handelsbillete, welche sie auch Pro-messen heißen, unter den eigenen Wechseln , weil diese dort dasWort Wechsel nicht zu enthalten brauchen; sie setzen dann dienämlichen Förmlichkeiten dafür fest. Legt man aber einmal Ge-wicht auf das Wort „Wechsel", und dieß thut beinahe die ganzeHandelswelt; bedenkt man, daß viele Kaufleute, die sich nichtscheuen, ein Handelsbillet als einfache Handelsoperation auszu-stellen, großes Bedenken tragen, sich durch eigene Wechsel zuverpflichten; so muß auch der Gesetzgeber bei solchen Billetenweniger streng in Form und Folgen seyn: eine Rücksicht, welchedas preuß. LandR. a. a. O. s. 1250. ff. ebenfalls befolgt.
Der Artikel verlangt daher nur das absolut Nöthige zu ei-nem Handelsbillet, und schränkt dasselbe weder auf einen Waa-renschuldschein ein, wie das preuß. LandR. a. a. O. §. 1255.,noch verlangt er, daß die Valuta ausgedrückt sey; denn wennder Aussteller daraus auch eine Einrede gegen seinen Nehmerhernehmen kann, so steht ihm dieß doch gegen einen dritten In-haber (Art. 779. Abs. 2.) nicht zu. ^
Wesentlich aber bleibt, daß der Aussteller ein Handelsmannsey; nur bei diesen kann der Gesetzgeber einer solchen formlosenschriftlichen Verpflichtung Kraft beilegen; bei Anderen würde derMangel der Form eher Verdacht erregen.
Uebrigens finden wir, daß solche Handelsbillete auch in den
Motive zum Entw. ein. HanteliG.B. Ü2