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Ländern *), wo die Gesetzgebung ihnen eher entgegen ist, Ein-gang gefunden haben, und daher Bestimmungen darüber um soweniger entbehrt werden können.
In England ist der Gebrauch der Handelsbillete (okeoks)sehr verbreitet, und es gelten diese Scheine der Bankiers deneigenen Wechseln gleich.
Art. 776.
Die Stellung an Ordre ist die Hauptsache und der Entste-hungsgrund dieser Billete. Wäre das Billet nicht an Ordre ge-stellt; so gilt es nur als gewöhnliche Handschrift.
Art. 777.
Absatz 1. 2 . Hier findet eine doppelte Abweichung vondem für Wechselverschreibungen Geltenden statt: einmal daß dieZahlungszeit nicht ausgedrückt zu seyn braucht, und dann daßbei nicht erlangtem Anerkenntnisse der Rückgriff sogleich wegennicht erlangter Zahlung genommen werden kann. Beide Sätzegelten auch bei Anweisungen und sind schon dort gerechtfertigt.
Absatz^Z. Ueber die Klage gegen den Aussteller wegennicht erlangten Anerkenntnisses wurde deßwegen nichts gesagt,weil gegen diesen jede Beweisführung und jede verschuldete Zö-gerung geltend gemacht werden kann, und es keines Protestsgegen ihn bedarf.
Art. 778.
Der Artikel ist neu, und kommt wohl nur deßwegen in denneueren Handelsgesetzbüchern nicht vor, weil sie die Handelsbil-lete den Wechselverschreibungen gleichstellen.
Erwägt man jedoch, daß solche Billete nur einen sehr be-schränkten Umlauf, gewöhnlich am Platze selbst haben; daß sieoft ihre Entstehung nur dem Umstände verdanken, daß der Neh-mer über eine parat liegende Zahlung lieber durch Ueberweisung
') Vergl. Sonnleithner a. a. O. §. 529.
Mittermaier Zeitschrift für ausländische Rechtswissenschaft. UlDd. S. rr9.