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Vieles war bereits hurch das IV. Organisationsedict vom31 . Dec. 1818 und dessen Ergänzungen vorbereitet, so daß mannur auf dieser Grundlage fortzubauen hatte.
Auch leistete die badische Proceßordnung in bürgerlichenRechtsstreitigkeiten von 1832 gute Dienste. Zwar wird derselben nichtimmer nachgerühmt, daß sie eine Abkürzung und Vereinfachungdes Verfahrens bewirkt habe; aber dieser Vorwurf wird haupt-sächlich dem dort vorgeschriebenen ordentlichen Verfahren gemacht,welches auf Handelssachen keine Anwendung finden soll. Fernerist dieselbe auf eine entsprechende Staatsverfassung gebaut, wasdie Uebertragung wenigstens erleichtert.
Art. 808 .
Die Entstehung und die Geschichte der Handelsgerichte ge-hört nicht hieher.
Die Nothwendigkeit, daß in Streitigkeiten über Handelssa-chen nur solche Richter aburtheilen, welche in diesem Fache be-wandert sind, zeigte sich mit der Ausdehnung des Verkehrs.
Ebenso machte dieser schnelle und einfache Formen nöthig :daher die besonderen Handelsgerichte mit einem summarischenProceßverfahren. So lange das Handelsrecht beinahe ausschließ-lich in Gewohnheiten bestund, mußten nothwendig Handelsleutezu Richtern bestellt werden; als aber nach und nach Gesetze ge-geben wurden, traten an vielen Orten rechtsgelehrte Richter anderen Stelle; nur in Frankreich blieben die ausschließlich mitHandelsleuten besetzten Tribunale, und so gingen sie auch in dasHandelsgesetzbuch über.
Dieß paßt jedoch durchaus nicht für andere Länder, welchendiese historische Grundlage fehlt. Das Handelsrecht ist auf dasCivilrecht gebaut; viele Lehren desselben werden durch das Ci-vilgesetzbuch ergänzt, kurz eine Entscheidung in Handelssachensetzt in vielen, ja den meisten Fällen auch eine gründliche Kennt-niß des Civilrechts und Processes voraus. Diese kann man vonbloßen Handelsleuten durchaus nicht erwarten. Sachverstandallein reicht nicht aus. — Zudem sind die Kenntnisse der Han-delsleute oft nur einseitig in Beziehung auf die verschiedenenGeschäftszweige; es mangelt ihnen an der gehörigen Unbefangen-