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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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heit, oft auch an dem gehörigen Respect vor dem Gesetze, wenndieses mit ihren Gewohnheiten und Ansichten in Widerspruchgeräth.

Aus diesen Rücksichten hat man in Holland*) die bereitseingeführten Handelsgerichte mit allgemeinem Beifalle wieder ab-geschafft, und hat sogar die Bestimmung, daß den Untergerich-ten Handelsleute als Beisitzer beigegeben werden sollen, wiederverlassen. *

In Württemberg gestalten sich jedoch die Verhältnisse et-was anders. Hier sind sämmtliche Bezirksgerichte, mit Aus-nahme des Bezirksrichters und Actuars', bereits mit Beisitzern be-setzt, die aus der Volkswahl hervorgegangen sind, und nicht nurüber die That-, sondern auch über die Rechts-Frage zu entscheidenhaben. Es bedarf nun wohl keines Beweises, daß es besser ist,wenn diese Beisitzer mit den Verhältnissen, über welche sie zuentscheiden haben, vertraut, als wenn diese ihnen fremd sind; selbstihre Gesetzkenntniß wird über solche Verhältnisse der der anderenBeisitzer gewöhnlich vorzuziehen seyn. Dazu kommt, daß invielen Fällen eigentlicher Sachverstand erforderlich ist, und daßdie Württembergischen Richter bei der Beschränktheit des Verkehrsin einem vorzugsweise ackerbauenden Staate nicht die erforder-liche Uebung haben, welche sich z. B. die holländischen leicht er-werben können.

Es sollen demnach in Württemberg Handelssachen von Ge-richten entschieden werden, deren Beisitzer lauter Handelsleutesind; ein Gedanke, den schon das IV. Edict von 1818. §. 185.in Beziehung auf Wechselsachen hegte, und der durch die Justiz-novelle vom 15. Sept. 1822. 8. 6. eine freilich sehr unvollstän-dige Lösung erhielt.

Die Proceßleitung ist in Württemberg in den Händen desBezirksrichters, und bei der Entscheidung kommt noch eine rechts-gelehrte Stimme, der Actuar, hinzu. In den Bezirken jedoch,wo der Verkehr des Hauptortes nicht von größerem Umfangeist, möchte es weder nöthig, noch leicht thunlich seyn, ausschließ-

Mittermaier Zeitschrift für ausländische Rechtswissenschaft. IX. Bd.S. 451.