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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Drittes Buch.

Von dem Verfahren in Handelssachen.

Erster Titel.

Von der Gerichtsbarkeit in Handelssachen.

Erstes Kapitel.

Von der Verfassung der Handelsgerichte.

Wenn schon das Handelsrecht überhaupt, insoferne es einenTheil des Civilrechts ausmacht, im engsten Zusammenhange mitden Staats- und .Rechts-Einrichtungen eines Volkes steht (s.oben S. tz.); so ist dieß in noch höherem Grade bei dem Han-delsproceffe der Fall.

Das gerichtliche Verfahren, der Proceß, gehört zum öffent-lichen Rechte; seine Grundlage bildet einen Theil der Staatsver-fassung; sein Inhalt ist auf die Staats- und Aemter-Organisa-tion gebaut. Und wenn daher schon deßwegen die Uebertragungdessen, was in einem Lande gilt, auf ein anderes Land nur sel-ten und nur in materieller oder technischer Beziehung möglich ist;so ist dieß doppelt der Fall, wenn es sich nur von einem einzel-nen Zweige des Proceßrechts handelt. Daher wurde nur seltenGebrauch gemacht von den ausländischen Handelsrechten, undmehr in. technischer Beziehung. Hingegen bestand die Aufgabezunächst darin, das in Württemberg bereits geltende Verfahrenin Civilsachen, unter Benützung der anderwärts gemachten Er-fahrungen, mit der Raschheit und Sicherheit in Einklang zu brin-gen , welche in Handelssachen zu Beförderung des Verkehrs un-erläßlich ist.