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Schrift zu, welche auch keinen vollständigen Beweis, nur einenAnfang desselben zu begründen vermag.
In dieser Art glaubte man, da von der Schristlichkeit öftersGebrauch im Entwürfe gemacht ist, die Art. 1341. 1547 desfranzös. Civ.G.B. näher anwenden und erläutern zu müssen,um so mehr da auch das holländ. HandelsG.B. Art. 258. dieFolgerungen daraus anerkennt.
Art. 897.
Es wäre oft ein wahrer Mißbrauch des Eides und ein mo-ralischer Zwang für den Schwörenden, wenn von mehrerenGesellschaftern, Verwaltern oder Erben feder den zugeschobenenoder vom Gerichte auferlegten Eid, Haupteid, abschwören müßte.Das preust. LandR. Thl. Ik. Tit. 8. 8. 577. 583. gibt inRücksicht der Beschwörung der Handelsbücher einige hieher ge-hörigen Regeln. Doch werden auch bei diesen die Eide zu sehrvervielfältigt, indem z. B. der Regel nach alle Erben, alle ge-schäftsführenden Theilnehmer, schwören sollen. Man fand esdaher zweckmäßiger, die Bestimmung dem Ermessen des Gerichtszu überlassen, welches sich dann auch mit dem Eide eines Ein-zigen begnügen kann (s. oben S. 64.).
Nach älterem Proceßrechtc, wo der Anwalt für den Prin-cipal schwören konnte, bedurfte es solcher Bestimmungen nicht.
In wie ferne es auf die persönlichen Eigenschaften desSchwörenden beim zugeschobenen Eide ankomme, ist nach demgemeinen bürgerlichen Rechte, welches denselben als eine Trans-action ansteht, sehr zweifelhaft; doch würde der Richter auf dieAbschwörung bei einem Meineidigen nicht erkennen dürfen.
Einen Notheid kann der Richter auch dem zu einer enteh-renden Strafe Verurtheilten (Strafgesetzbuch Art, 48. 52.) auf-legen; nur wird er nicht die Kraft haben, wie wenn der Schwö-rende im Genusse der bürgerlichen Ehren- und Dienstrechtestünde, also selten von Nutzen seyn; einem wegen Meineids Be-straften aber ebenfalls nicht (vergl. Gesetz vom 5. Sept. 1839.Art. 4.).
Art. 898.
Diese Bestimmung der bad. Civ.Proc.Ordn. 8> 574. ist