721
schriftlichen Vertrags auch auf andere Weise nachgewiesen werdendürfte; aber es wäre der Hauptzweck des Gesetzes verfehlt, wennman der anrufenden Partei erlauben wollte, ohne Produktiondes Vertrags diesen Beweis zu führen. Es ist ihr dieß nurdann erlaubt, wenn die Vertragsurkunde ohne ihr Verschuldenverloren ging, oder wenn Betrug der Gegenpartei mitunterlauft.Natürlich aber kann in diesen Fällen nicht von dem Wechselver-fahren, das gerade aus den Besitz der Urkunde gebaut ist, dieRede seyn.
Wo das Gesetz zwar keinen schriftlichen Vertrag , aberschriftliche Beweisführung verlangt, muß sich dieselbe auf eineschriftliche Urkunde stützen, welche aber nicht gerade die Unter-schrift der Gegenpartei zu tragen braucht: z. B. auf einen vomMäckler allein unterschriebenen Schlußzettel. Eideszuschiebungund Zeugenbeweis ist nur in so ferne zulässig, als die Urkundeohne Schuld der Partei verloren ging, oder Gefährde mitunter-laust.
In beiden Fällen jedoch ist es der producirenden Partei un-benommen, andere Beweismittel zu Unterstützung der Glaubwür-digkeit der Urkunde damit zu verbinden; nur dürfen diese Be-weise bei schriftlichen Verträgen nicht aus mündliche Verabredungen,gegen den Inhalt des Vertrags > oder über denselben hinaus(Art. 293.), gerichtet seyn.
Art. 896.
Wo das Gesetz die besondere Form des schriftlichen Ver-trags verzeichnet, wie z. B. bei Gesellschaftsverträgen, Wech-seln , Versicherungen rc., kann nur eine förmliche Urkunde dieserArt zum Beweise dienen. Wo dieß aber auch nicht der Fall ist,wie z. B. in Art. 376. 396. 410. , wo sich dasselbe mit jeder un-terschriftlichen Anerkennung begnügt, muß doch wenigstens dieseForm vorhanden seyn, wenn der Vertrag gültig seyn soll; andereSchriften der Gegenpartei können diese Unterschrift nicht ersetzen.
Ganz dasselbe gilt, wenn das Gesetz schriftliche Beweisevon bestimmter Form, z. B. einen Protest, verlangt,
Wo aber das Gesetz keine Form vorschreibt, blos schriftlicheBeweise verlangt, z. B. in Art. 170. Abs. 2. Art. 441., reicht jede
Motive zum §ntw, ein. HandklSG B. 46