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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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sey. Man hielt es jedoch für bedenklich, eine das Gericht sosehr beschränkende Bestimmung aufzunehmen.

Art. SOI.

Bleibt der Kläger und der Beklagte im Termine aus, sotritt kein Präjudiz ein; eine Ahndung aber wegen vergeblicherBemühung des Gerichts, d. h. eine öffentliche Geld- oder Ge-fängnißstrafe kann deßwegen doch nach Umständen stattfinden(vergl. IV. Edict 8. 127. 136.).

Bleibt der Kläger aus, und der Beklagte will die Sacheruhen lassen; so gilt das im IV. Edict s. 127. Gesagte. Ant-wortet der Beklagte, und bringt derselbe keine Einreden vor,sondern läugnet er blos die Klage ab; so wird ein neuer Ter-min anberaumt, indem der Kläger sich nicht über Zögerung be-schweren kann. Bringt der Beklagte Einreden vor; so findetdie Vorladung unter dem Präjudiz Fatt, daß die Einreden alszugestanden und die Repliken als versäumt werden angenommenwerden. Bad. Civ.Proc.Ordn. Z. 309.

In beiden Fällen wird hinzugefügt, — und dieß thut diebad. Civ.Proc.Ordn. nicht — es werde nach der Sachlage er-kannt werden. Der Kläger soll schon mit der Klage (Art. 879.)den Beweis antreten ; hat er es nicht gethan, so kann er invonlmnseisin mit seiner Klage als unerwiesen abgewiesen wer-den; hat er es gethan, so kann das Gleiche geschehen oder aufbesseren Beweis erkannt werden.

Jedenfalls ist an Zeit gegen das Lm IV. Edict §. 127 vor-geschriebene Verfahren viel gewonnen.

Art. 902.

Absatz 1. 2. Das Präjudiz des Anerkenntnisses des that-sächlichen Vertrags, wie es nämlich in den Proceßordnungenausgesprochen wird, ist theils zu unbestimmt, theils geht es zuweit. Wie kann man annehmen, daß der Beklagte Thatsachen,welche ihm vielleicht nach dem eigenen Anerkenntnisse des Klä-gers ganz unbekannt sind, z. B. bei Versicherungsschäden, habezugestehen wollen ? wie würde sich dieß mit der vorläufigen Be-weisantretung des Klägers (Art. 879.) reimen? Der Artikel