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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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geht daher in näheres Detail darüber ein, wie weit das ausdem Ungehorsame des Beklagten zu folgernde Präjudiz gehendürfe, und schließt die dem Kläger sonst obliegende Beweisfüh-rung, namentlich über Thatsachen, welche dem Beklagten fremdsind, durchaus nicht aus (vergl. sranzös. Civ.Proc.G.B. Art.150.).

Dennoch dürste das Verfahren gegen die Vorschrift desIV. Edicts §. 128. bedeutend abgekürzt seyn.

Zugleich sorgt der Art. 908. dafür, wenn der Beklagte späterseine Abwesenheit zu entschuldigen vermag, daß er mit seinemVorbringen nicht durchaus auf das Appellationsverfahren ver-wiesen wird, sondern noch in erster Instanz Wiedereinsetzung er-langen kann.

Art. 903.

Sind die Parteien am Schlußtermine gegenwärtig; somüssen sie befragt werden, ob sie noch etwas zu ihrer Rechts-vertheidigung vorzubringen haben (Art. 900.). Sind sie nichtgegenwärtig, und haben sie sich nicht wegen einer Rechtsausfüh-rung bereits gemeldet; so spricht der Richter, wenn er die Actenfür geschlossen hält, ohne daß es einer besonderen Notifikationoder Anfrage bedürfte.

Es bedarf daher auch nicht der Androhung eines Präjudizes,da man oft gar nicht zum Voraus weiß, ob die Productionstag-sahrt den Schluß der Verhandlungen bilden wird.

Art. 90-i.

Die Bestimmung des §. 26. der Novelle von 1822., daßdie Androhung des Nechtsnachtheils der Partei selbst bekanntworden seyn müsse, um ein Urtheil in eontunEism mit Wir-kung gegen sie erlassen zu können, verträgt sich nicht mit einembeschleunigten Rechtsgange.

Art. 905.

Die bad. Civ.Proc.Ordn. Z. 168. beurtheilt die Schuldig-keit zum Ersatze der Proceßkostcn nach der Analogie eines wider-rechtlich zugefügten Schadens. Damit ist jedoch nicht viel ge-