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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Von dem Abläugnen des Adcitirten ist in Art. 931. Abs. i.die Rede.

Das Anerkenntniß des Adcitirten überhebt den Kläger zwar»des Beweises, reicht aber nur dann zur Verurteilung des Be-klagten hin, wenn die Haftpflicht des Beklagten keinem Zweifelunterliegt (vergl. Art. 539.).

Art. 927.

Das hier genannte Nichtwissen begreift nicht blos, wie diebad. Civ.Proc.Ordn. 8. 444. festsetzt, daß die Erben die Unter-schrift nicht kennen, sondern daß überhaupt die Unterschrist nichtvon der Art und nichts zu ihrer Kenntniß gekommen sey, wor-aus sie die Ueberzeugung von der Aechtheit erlangt haben. Nurbloße Vermuthungen brauchen sie nicht zu beschwören; wie manhäufig beim Credulitätöeide annahm.

Art. 928.

Bad. Civ.Proc.Ordn. §. 436. 439.

Art. 929.

Ob und in wie ferne eine anerkannte Urkunde dieser Artbeweise, folgt nicht aus der Anerkennung; der Produkt behältalle seine Einreden. Bad. Civ.Proc.Ordn. Z. 437.

Absatz 2. Eideszuschiebung über den Inhalt der Urkunde,so ferne sie den Verhältnissen angemessen ist, wird im Falle desAblaugnens das Hauptbeweismittel seyn. Sonstiger Urkunden-beweis mag selten vorkommen; würde aber der Kläger dazuAufschub begehren, so kann ihm dieser wohl verwilligt werden.

Art. 930.

Wenn auch die Württembergische Proceßgesetzgebung die Le-galisirung der ausländischen öffentlichen Urkunden durch eine in-ländische Behörde, bad. Civ.Proc.Ordn. 8. 440., bis fetzt nir-gends vorschreibt; so bestehen doch im Jnlande administrativeund im Auslande gesetzliche Vorschriften über die Legalisirung,woraus leicht' eine Einwendung hergenommen werden könnte.Bei Wechselprotesten aber würde eine Beglaubigung durch eine