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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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weil gewöhnlich schon der Besitz des Handelspapiers hinreicht,um den Schuldner wenigstens zur Hinterlegung zu zwingen(Art. 653.).

Zugleich ergibt sich, daß der Eigenthümer eines verlorenenWechsels, welcher kein Duplicat ausweisen kann, auch das Wech-selverfahren nicht ansprechen kann, weil er keine Unterschrift vor-zulegen im Stande ist. — Ebenso eignet sich der Fall des Art.647. nicht zum Wechselverfahren. '

Art. 926.

Absatz 1. Bad. Civ.Proc.Ordn. K. 453.

Würde man sich in den hier genannten Fällen mit der bloßenAngabe und Beschwörung des Nichtwissens begnügen; so wäreder Zweck des ganzen Verfahrens häufig vereitelt. Das Gesetznimmt an, daß ein solcher Beklagter von der Sache unterrichtetist, oder unterrichtet seyn sollte; ist er es nicht, und getraut ersich auch nicht, die Unterschrist abzuschwören, so trifft ihn dieVerurtheilung. Auch kann er ja seine Einwendungen im abge-sonderten Verfahren noch geltend machen.

Absatz 2. Auch diese Bestimmung ist durchaus nothwendig,wenn die Gelegenheit zu Zögerungen abgeschnitten werden soll.Der Nachfolger soll sich mit der Handschrift seines Vorgängersbekannt machen, und wird schon durch die Bücher hinlänglichbelehrt.

„Vorsteher" ist gesagt, um besonders auch den Fall zubegreifen, wenn nach dem Tode eines Handelsmanns die Hand-lung für, Rechnung der Erben oder Erbmasse einstweilen fortbe-trieben wird, oder wenn in seiner Abwesenheit ihr ein Procura-führer vorsteht.

In diesem Falle hat die preuß. Ger.Ordn. a. a. O. §. 22 .ein eigenes Verfahren; es ist jedoch weder einfach noch abkürzend.

Absatz 3. Bad. Eiv.Proc.Ordn. K. 118. und preuß.Ger.Ordn. Tit. 10. §. 159.

Der Beisatz, daß keine Zögerung durch das Begehren derAdcitation von Seite des Beklagten verursacht werden dürfe,ist neu.