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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Zurückschicbung außerordentlich verzögert, indem der Kläger ent-weder in Person erscheinen oder ihm der Eid in der Heimathmittelst Requifuion abgenommen werden müßte.

Man hat deßwegen die Zurückschicbung nothgedrungen fürunzulässig erklärt, ohne aber etwas Weiteres an der Bestimmungdes IV. Edicts a. a. O., daß der Diffessionseid als Haupteidgelte, zu ändern.

Art. 936.

Bad. Civ.Proc.Ordn. s. 734.

Art. 937.

Bad. Civ.Proc.Ordn. §. 729.

Die württemb. Wechs.Ordn. Kap. 6. §. 10. nennt vonverzögerlichen Einreden: die exee^tio leriaruw ssorsrumact»8, so ckiekus (oi-isUs nicht erpedirt werden können, dieder logitlinstio personse et sck csizssin, der Prävention unddes Spolium, wenn beide letzteren i» eontinont! erweislich sind.Die genannten, mit Ausnahme der letzten, sind jedoch alle unterder allgemeinen Fassung des Artikels begriffen, und die letztewird (vergl. IV. Edict §. 94.) bei den Grundsätzen, welche derEntwurf über Eigenthum und Vindication der Wechselbriefe auf-stellt, kaum vorkommen, und dann eher zu den zerstörlichen zuzählen seyn.

Unter Sicherheitsleistung ist nicht die wegen der Proceßkosten(Art. 870. Abs. 1.) verstanden, auch wird die esutlo rsti seltenvorkommen, da schon der Besitz des Wechsclbriefs als Legitima-tion dient (Art. 653.); wöhl aber gehört z. B. hiehcr die imArt. 647. Abs. l. genannte Sicherheitsleistung.

Die Einrede wegen mangelnder Legitimation gehört zu denen,deren Beweislast dem Kläger obliegt; die mangelnde Legitima-tion zur Sache wird aber gewöhnlich schon durch den Besitz desWechsclbriefs ersetzt, weil auf diesen hin wenigstens auf gericht-liche Hinterlegung (Art. 653.) geklagt werden kann, also wenig-stens durch die Verhandlungen über die Legitimation die Voll-streckung nicht aufgehalten wird.

Motive zum Entw. ein. HandelsG.V.

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