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Art. 938.
Durch diese Bestimmung der bad. Civ.Proc.Ordn. a. a.O.wird das Detail der württemb. Wechs.Ordn. Kap. 6. Z. 9.—21. überflüssig.
Der Eideszuschiebung kann sich natürlich der Beklagte nurda bedienen, wo sie überhaupt zulässig ist, also nur über eigeneHandlungen des Klägers, und nicht über sein Meinen und Glau-ben, und über bloßes Nichtwissen nur so weit die Gesetze dießbei den Erben, Rechtsnachfolgern rc. anerkennen (Art. 898.).
Zu den vom Kläger erweislichen Einreden gehört nach Um-ständen auch die der nicht erhaltenen Valuta (Art. 552.), wenndie Fassung von der Art ist, daß sie den wirklichen Empfangunter den unmittelbaren Contrahenten zweifelhaft läßt. Dock-können auch in einem solchen Falle die Zinsen und Kosten, welcheder Rückgreifende von dem Unterzeichner über die Wechselsummehinaus in Anspruch nimmt, liquid seyn und eine theilweise Verur-teilung nach sich ziehen (Art. 883.).
Zu den Einreden, deren Beweis dem Kläger obliegt, gehörtinsbesondere auch die in Art. 725. Abs. 1. genannte.
Uebrigens muß der Kläger jedenfalls auch rücksichtlich derin dieser Proceßart nicht zulässigen Einreden befragt werden, ober sie anerkenne (Art. 940. Abs. 1.).
Art. 939.
Absatz 2. Der s> 729. der bad. Civ.Proc.Ordn. verweistdie illiquiden Einreden blos zum abgesonderten Vorbringen, undsetzt somit voraus, daß sie unter allen Umständen bei demselbenGerichte verfolgt werden dürfen. Im Grunde aber ist diesesabgesonderte Vorbringen nichts als die Klage aus Rückgabe desunrecht Bezahlten, eonäietlo inckelUti, welche offenbar die recht-liche Natur einer Widerklage hat.
Uebrigens muß der Zusammenhang, welchen der Art. 859. zuBegründung des Gerichtsstandes der Widerklage fordert, wennsie nicht schon für sich Handelssache ist, schon vorher vorhandengewesen seyn, die Thatsache der bloßen Verurtheilung aus einemHandelspapier und der Verweisung der Einrede zum abgesonderten