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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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könnte nur dann eine Ausnahme stattfinden, wenn die Zustän-digkeit des Handelsgerichts, abgesehen von der Eigenschaft desHandelspapiers, auf andere thatsächliche Momente, z. B. weiles sich von Versicherungen handelt, gestützt würde.

Art. 961.

Bad. Civ.Proc.Ordn. 8. 722.

Absatz 2. Gegen einen abwesenden Schuldner bleibt nichtsübrig als gerichtliche Klage.

Art. 962.

Bad. Civ.Proc.Ordn. §. 721.

Die fünfzehentägige Frist wurde in Uebereinstimmung mitdem Inhalte des Art. 911. festgesetzt.

Art. 963.

Ein förmliches Erkenntniß durch das Gerichtscollegium solldeßwegen nicht gefällt werden, weil das Verfahren nicht vonder Art ist, um dem Spruche die rechtlichen Eigenschaften einesEnderkenntnisses beilegen zu können. Es muß daher auch nachder Befriedigung des Gläubigers dem Schuldner gestattet seyn,auf Zurückgabe, z. B. mit der oonckletlo iackellitl, zu klagen.

Art. 964.

Bad. Civ.Proc.Ordn. 8. 723. Es ist in einem solchenFalle anzunehmen, daß der Kläger dem Schuldner Frist gestattethat, oder es können sich die Verhältnisse überhaupt geänderthaben.

Art. 965.

folgt aus dem in Art. 908. Enthaltenen.

Art. 966.

Es schien nicht passend, die Anordnung der Vollstreckungdem Gerichtscollegium zu übertragen fErecutionsgesetz vom 15.April 1825. Art. 1.), weil dadurch nur Zögerung entsteht.