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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Uebrigens setzt auch das neapol. HandelsG.B. Art. 651.in solchen Fällen eine prompte Erecution fest.

Art. 957.

S. oben zu Art. 913. 914.

Sechstes Kapitel.

Von -er Vollstreckung.

' Erste Abtheilung.

Von der Vollstreckung im Allgemeinen.

Art. 958.

Die Behandlung der liquiden Handelsförderungen konntenicht an die Ortsobrigkeiten gewiesen werden, wenn nicht großeZögerung entstehen sollte.

Es mußte dann aber auch ein Verfahren für solche Forde-rungen vorgezeichnet werden, und dazu schienen die Vorschriftender bad. Civ.Proc.Ordn. Z. 720. ff. über bedingte Zahlungsbe-fehle am passendsten.

Art. 959.

Man darf jedoch nicht außer Acht lassen, daß die Zustän-digkeit des Handelsgerichts schon aus dem einfachen Sachver-halte, z. B. als gewerbliche Forderung gegen eine zum Han-delsstande gehörige Person, hervorgehen muß. Und es ließe sichdenken, daß dieses Verfahren auch gegen Handelsleute ausWechselforderungen in Anspruch genommen würde.

Art. 960.

Ganz anders aber ist es, wenn Nichthandelsleute blos we-gen der Form und Art ihres schriftlichen Versprechens vor dasHandelsgericht gehören. Hier muß die Urkunde schon zu Be-gründung der Competenz, sey es im Wechsel- oder ordentlichenVerfahren, vor dem Handelsgerichte vorgelegt werden, und es