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Absatz 2 . Bei auswärtigen Cremten muß sich das Han-desgericht an die ordentliche Gerichtsstelle des Cremten, und alsowenn dieser II. Classe ist, d. h. einen privilegirten Gerichtsstandhat, an den Kreisgerichtshof um Rechtshülfe wenden. Wohntein solcher Privilegirter innerhalb des Gerichtsbezirks, oder be-sitzt er Eigenthum innerhalb desselben; so kann das Handelsge-richt ebensogut Realerecution gegen ihn verfügen, als ihm diePersonalerecution zusteht.
Art. 970.
Der Artikel enthält nur die nöthigsten Ausnahmen, um demCrecutionsverfahren, wie sich dasselbe nach dem Gesetze von1825 gestaltet, die größten Hemmungen zu benehmen.
Absatz 1. Die preuß. Ger.Ordn. Tit. 27. Z. 48. gestattetbeim Wechselverfahren nur eine vierundzwanzigstündige Ver-kaufsfrist.
Art. 971.
Soviel auch das genannte Erecutionsgesetz, besonders beiveränderten Verkehrsverhältnissen, zu wünschen übrig läßt; somuß doch die Verbesserung der bürgerlichen Proceßgesetzgebungüberlassen bleiben.
Art. 972.
Daß aus einem gegen den Erblasser ergangenen UrtheileVollstreckung gegen den Erben stattfindet, und daß sich diesernur der Einwendungen bedienen kann, welche auch dem Erblasserzugestanden hätten, ist ein bekannter Rechtssatz.
Ist ein Urtheil gegen die Firma einer Handelsniederlassung,insbesondere einer offenen Handelsgesellschaft, ergangen; so könnteman eher an der Vollstreckbarkeit gegen einen jeden offenen Ge-sellschafter oder Inhaber zweifeln, da bekanntlich bei Correal-schnldnern (eorreig äeLenäi) das Urtheil gegen den Einen nichtzugleich als gegen den Anderen ergangen, als res ^'uäicsta inBeziehung auf ihn, gilt. Es kommt jedoch in Betracht, daß dieHandlungsverwalter oder geschäftsführenden Gesellschafter, oderüberhaupt der Procuraführer, welcher für das Etablissement auf-