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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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trat, in der Eigenschaft eines Bevollmächtigten der übrigen Ge-sellschafter oder des oder der Inhaber handelten, und daß sie deß-wegen das Urtheil anerkennen müssen, und es nur anfechtenkönnen, insoferne es mit Unrecht gegen die Firma ergangenwäre. Dergleichen Anfechtungen aber haben keine aufschiebendeWirkung.

Das preuß. LandR. Thl. H. Tit. 8. Z. 791. berührt dieseFrage blos in Beziehung auf Wechselsachen, doch ohne genaudie Vollstreckbarkeit hervorzuheben.

Genießt der Inhaber (Art. 820.) oder Erbe einen privile-girten Gerichtsstand; so kann die Vollstreckung nur im Requiss-tionswege durch sein ordentliches Gericht geschehen, wenn er auchim Gerichtsbezirke wohnt.

Zweite Abtheilung.

r Don der persönlichen Hast als Vollstreckungsmittel.

Art. 973.

Die Frage, ob und in wieferne das Gesetz die persönlicheHast des Schuldners als Zwang zu Erfüllung seiner pekuniärenVerbindlichkeiten festsetzen solle, gehört zu den schwierigsten des' Proceßrechts; und man kann nur so viel im Allgemeinen ant-worten, daß allein die überwiegendsten Gründe ein so hartesMittel zu rechtfertigen vermögen.

In England, wo man den ungemessensten, und in Frank-reich, wo man zu ausgedehnten Gebrauch davon machte, fängtman an, davon zurückzukommen; ebenso in Nordamerika*). InFrankreich haben sich sogar Stimmen gegen jede Anwendung des-selben erhoben, und der Gesetzgeber hat daher alle Ursache vor-sichtig zu seyn **).

*) Mittermarer Zeitschrift fiir ausländische Rechtspflege. V. Bd.S. 98.

*») Eine der neuesten Schriften hierüber von Mittermaier der Sohnin der Zeitschrift für ausländische Gesetzgebung und Rechtspflege,X. Bd., gehört zu den Gegnern der Vollstreckungshaft.