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Auf der andern Seite aber ist auch anerkannt, daß die Voll-streckungshaft das wirksamste Mittel zu Beförderung des Han-delsverkehrs und Credits sey, und so hat z. B. eine toskanischeVerordnung vom 9. Novbr. 1782, welche die Vollstreckungshaftganz abschafft, doch in Handelssachen gegen Handelsleute eineAusnahme gemacht
Uebrigens darf man nicht vergessen, daß wenn die Voll-streckungshaft ein sehr wirksames Mittel ist, sie es nur dann ist,wenn das , übrige Erecutions- und besonders das Gant-Verfahrendamit im Einklänge steht, und daß, wenn man in Württembergso wenig von deren Vollziehung hört, dieß hauptsächlich seinenGrund darin hat, daß die Erk ärung der Zahlungsunfähigkeitbisher unbedingt davon befreite (s. zu Art. 985.).
Wenden wir uns nun zu den einzelnen Fällen, so kann es
1 ) keinen Anstand haben, den Unterzeichner eines Wechsels,welcher
s) Handelsmann ist, wegen der aus der Unterzeichnungentspringenden Verbindlichkeiten der. persönlichen Haft zu unter-werfen. Es wird dieß überall so gehalten.
L) Ist der Unterzeichner kein Handelsmann, handelt es sichaber von einem Wechselbriefe, einer wesentlich kaufmännischenOperation, bei welcher der Verkehr im Allgemeinen mehr oderweniger betheiligt ist; so sind die allgemeinen Gründe wohl eben-falls überwiegend.
Bei Wechselverschreibungen hingegen ist dieß etwas anders.Das sranz. HandelsG.B. Art. 637. läßt daher Wollstreckungs-hast gegen Nichthandelsleute bei Ordrebilleten oder Wechselver-schreibungen nur dann zu, wenn sie sich aus Gelegenheit einesHandelsgeschäfts, namentlich einer GeldüberwechSlung, verbind-lich gemacht haben. Diese Bestimmung hat jedoch zwei Gründegegen sich: einmal ist es oft schwer, die Eigenschaft der Handels-sache, worüber der Wechselbrief gewöhnlich keine,Auskunft gibt,zu erweisen, und man müßte daher die Haft auch im Ausnahms-falle verwerfen; und zweitens gründet der Inhaber seine Zah-
*) Mittermaier Zeitschrift für ausländische Gesetzgebung und Rechts-pflege V. Bd. S. 2ä1.