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niemals Vollstreckungshaft nach sich ziehen, wenn dieß nicht auseinem anderen Grunde der Fall ist.
2) Dieß rechtfertigt sich aus dem unter 1) Gesagten.
3) Wenn nun aber die Frage entsteht, ob die Vollstreckungs-haft nicht auch für andere Handelssachen und Schulden anwend-bar sey, namentlich für alle Schulden der Handelsleute ausihrem Gewerbe (vergl. das neueste französ. Gesetz vom 17.April 1832.); so kommt vor allen Dingen zur Erwägung, daßeine Menge Personen, welche das französische Recht zu denHandelsleuten zählt, die sogenannten kleinen Industriellen, nachdem Entwürfe nicht dahin gehören, daß also in Württemberggerade Diejenigen, welche in Frankreich dem Schuldthurm un-passenderweise anheimfallen, weil sie im Halle des Gants sichnicht durch ihre Bücher reinigen können, hier nicht betroffenwerden; daß aber gegen immatriculirte Handelsleute die Sacheum so unbedenklicher ist, weil-sich der unglückliche Schuldnergantmäßig erklären und durch seine Bücher reinigen kann; nurmuß auch bei diesem die Schuld eine gewisse Größe haben (dasangef. franz. Ges. Art. 1. nennt 200 Franken), um annehmenzu können, daß der Schuldner aus Muthwillen und nicht ausArmuth die Zahlung verweigere.
Zu den Handelsschulden gehört dann auch die Handelsbürg-schast eines Handelsmanns. — Hat sich ferner ein Handelsmannnach Wechselrecht Moch ausdrücklich verbindlich gemacht; so kanndie Sache ohnehin keinen Anstand haben.
Uebrigens wurden absichtlich aus denr. zuerst angeführtenGrunde hier blos Handelsleute, nicht auch die Nebenpersonendes Handelsstandes, z. B. Fuhrleute genannt.
4) Betreffend die Nichthandelsleute, so haften diese in Frank-reich nicht mit der Person aus Schulden, welche aus Handels-geschäften entsprungen sind, mit Ausnahme der Wechselschulden.-Wenn sich jedoch eine solche Person nach Wechselrecht verbindlichmacht; so läßt sich kein Grund einsehen, warum nicht das Wech-selverfahren und Wechselstrenge, wenn die Urkunde dazu taugt,gegen dieselbe sollte eingeschlagen werden dürfen. So war esauch schon bisher (württemb. Wechs.Ordn. K. 1. S. 6—9.);ja es konnten auch andere als Handelsschulden auf diese Weise