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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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verclausulirt werden, und es war sogar nicht einmal nöthig, daßausdrücklich der Haft, als Folge der Clausul,. Erwähnung geschah.

Was nun das Erste betrifft, daß nämlich diese Clausul auchbei anderen als Handelsschulden angebracht werden konnte; sowurde dieselbe bisher nur dazu benutzt, der Forderung einenhöheren Rang im Gante zu verschaffen; vom Wechselverfahrenhat man kaum einmal etwas dabei gehört, und daher wird man/wenn jener Vorrang wegfällt, wie er längst hätte wegfallensollen, diese Bestimmung gewiß nicht vermissen. Für den Haupt-sall aber, daß Lieferanten, welche nicht zu den Handelsleutengehören, zu Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten durch persönlicheHaft angehalten werden können (vergl. Art. 10. 11. des franz.Ges. von 1832.), bleibt jedenfalls durch diese Clausul gesorgt.

Betreffend das Zweite, daß nämlich der Hast als processua-lische Folge nicht nothwendig Erwähnung zu thun war, so ist,wie schon zu 1) bemerkt wurde, nicht zu übersehen, daß dieWechselfähigkeit auf alle Stände ausgedehnt ist, und daß daherbei vielen eine ausdrückliche Aufführung der Hast als Folge, einesehr zweckmäßige Vorsicht und Schutz gegen Rechtsnnwissenheitund Uebereilung seyn möchte, und daß diese um so weniger ent-behrt werden kann, als die Manchem gewohnte und ihn daherzur Aufmerksamkeit auffordernde Wechselform hier nicht statt-findet.

Jedenfalls ist aber die Sache auch deßwegen weniger ge-fährlich, weil das Gesetz andere Bedingungen für die Ganter-klärung und Befreiung von der Haft bei einem Verganteten fest-setzt (Art. 991.), und auch Diejenigen schützt, welche keine Büchergeführt haben, und dieses Mittel nicht besitzen, um sich von demVerdachte zu reinigen, daß sie den Vermögenszerfall verschuldethaben.

5) Dieser Grund der Vollstreckungshast ist dem bisherigenWürttembergischen Rechte unbekannt. Es treten jedoch nicht nurdie bei Handelsleuten wegen der Handelsschulden angeführtenGründe ein; sondern es kommt noch obendrein in Betracht, daßgewöhnlich eine Art Untreue mitunterlaust, daß Viele genöthigtsind, solchen Personen ihr Zutrauen zu schenken, und daß der