Institut beizubehalten und Errichtung eines eigenen Gewerbesoder Haushaltung als Emancipationsgründe anzusehen, obgleichder Vater kein Recht der Einsprache hat (Art. 6.).
So lange jedoch dieses civilrechtliche Verhältniß besteht,läßt sich hier blos gelegenheitlich nichts daran ändern. Wohlaber ist zu bemerken, daß das württemb. LandR. Thl. II.Tit. 18. 8. Es mögen rc. württemb. Wechs.Ordn. Kap. 2. 8.9.die Errichtung einer Haushaltung, oder den Fall, wenn derSohn vom Vater nicht mehr unterhalten wird, als Emancipa-tionsgründe aufführen.
Volljährige Haustöchter sind üicht genannt, weil sie unter2 ) begriffen sind.
Rücksichtlich des Vermögens, worüber den Haussöhnen oderTöchtern kein unbeschränktes Verfügungsrecht zusteht, fallen sieunter die Bestimmung des Art. 535. und die unter 1 ) genanntenPersonen.
4) Bei nicht definitiv angestellten Candidaten des Predigt-amts, bei volljährigen Studenten rc. trifft der Grund, nämlichSchonung der Amtsehre nicht ein, weßwegen die Bestimmungder württemb. Wechs.Ordn. Kap. 2. §. 4. verlassen wurde.
Gewöhnlich führen die Wechselgesetze die Soldaten vomOfficier abwärts hier auf, und lassen Subalternofficiere (würt-temb. Gen.Rescr. vom 28. März 1761.) nur mit Beschränkungzu. Man darf sich jedoch nur erinnern, daß für Minderjährigegesorgt ist (Art. 535.), und daß auch die Bekleidung einer Of-ficierSsteüe in Württemberg "nicht Altersdispensation gewährt(Gesetz vom 21 . Mai 1828. Art. 1.) , daß sich aber nicht ein-sehen läßt, warum nicht volljährige Soldaten, Unterofficiere undLieutenants, so viel Gesetzkunde und Bildung haben sollten, alsman jedem Krämer zutraut. Württemb. Wechs.Ordn. Kap.2 . §. 1 .
Auch wird die Bestimmung des Art. 983. 5) möglichenNachtheilen für den Dienst begegnen.
Art. 975.
Absatz 1 . S. zu Art. 538.
Absatz 2 . Wer an Kindesstatt angenommen, Geistlicher