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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Mißbrauch gewiß keine Schonung verdient. Eben deßwegen istauch von keiner Summe die Rede.

6) Bei Ausländern sind hier nur die aus Handelsgeschäftenentsprungenen Schulden genannt, weil die Frage wegen deranderen ins Civilrecht gehört. Das sranzös. Gesetz von 1832.Art. 14. nennt 150 Franken, was nach dem Geldwerthe inSüd-teutschland etwa 50 fl. betragen mag.

Art. 974.

1) S. zu Art. 535.

2) Daß die Vollstreckungöhaft gegen Frauenspersonen,welche nicht Handelsfrauen sind, gar nicht oder nur unter Be-schränkungen anwendbar sey, darüber stimmen die Wechselgesetzeüberein.

Die württemb. Wechs.Ordn. Kap. 2 . §. 6. gehört zu derletzteren Gattung, und läßt die Frauen verbindlich werden, wennobrigkeitlich bezeugt werde, daß ihnen die Folgen eines Wechselsund ihre weiblichen Freiheiten erklärt worden seyen (letztere kön-nen nach den gegenwärtigen Gesetzen blos noch die bürgschaft-lichen Verhältnisse betreffen). Man hielt es jedoch mit demsranzös. HandelsG.B. Art. 113. und dem sächs. EntwürfeArt. 27. für besser, die Hast nicht von dem Willen einer Frauabhängig zu machen, weil geschlechtliche Verhältnisse doch immergegen dieselbe sprechen.

3) Daß Söhne in väterlicher Gewalt sich rücksichtlich deSihrer Verwaltung überlassenen Eigenthums verbinden können,und daß die exceptio geostuseoimultl Alseeclonisni (dieübrigens besser längst abgeschafft wäre) hier nicht Platz greift,ist ein bekannter civilrechtlicher Satz. Dennoch aber sollen sienicht befugt seyn über ihre Person zu verfügen, weil dieß beiunzureichendem eigenem Vermögen nur ein indirekter Zwanggegen den Vater wäre, welcher das Recht hat, ihre persönlichenDienste und Unterstützung in Anspruch zu nehmen (sächs. Ent-wurf Art. 27.).

Freilich weiß man in Teutschland kaum, ob ein volljährigerSohn in väterlicher Gewalt ist oder nicht, und es ist gewißnicht Passend, dieses römische, den teutschen Sitten nicht zusagende

Motive jum Entw. ei». HandelsG.B. 48