756
Art. 978.
Dadurch soll dem Schuldner Gelegenheit gegeben werden,seine Beschwerden während der Vollstreckungsfrist vorzubringen,und es soll jede Überraschung vermieden werden.
Die Vollstreckungsfrist ist nur dann höchstens eine dreitägige,wenn es sich vom Wechselverfahren handelt. Wäre in einemErkenntnisse, welches auf vorangegangenes Wechselversahren ge-fällt wurde, , die Vollstreckungshaft Übergängen (Art. 949.); sokann sie nicht nachträglich mit der kurzen dreitägigen Frist nach-gesucht und erkannt werden, sondern nur mit der längeren fünf-zehntägigen Frist.
Art. 979.
Die hier aufgezählten Hindernisse, welche nicht mit den inArt. 974. genannten verwechselt werden dürfen, sind dem fr an-zös. Gesetze von 1832. und der bad. Civ.Proc.Ordn. §. 1077.1080. entnommen.
2 ) Verwandte in absteigender Linie wurden ausgelassen,weil die Hast sogar als Cvrrectivnsmittel hier denkbar ist, undVerschwägerte wurden den -Verwandten gleichgesetzt, weil dießden teutschen Ansichten überhaupt gemäß seyn dürfte.
5) Gegen beide Ehegatten soll nicht zugleich von demselbenGläubiger ein.Haftbefehl ausgewirkt werden können.
5) Wer sich im erklärten Gante befindet, gegen den kannder Personalarrest nicht jetzt erst'erkannt werden; auch nicht gegenDen, welcher vor dem Ganterkenntniffe vorläufig seiner Vermö-gensverwaltung entsetzt ist, weil ihm die Zahlungsmittel fehlen.
Das Gleiche gilt von anderen inzwischen der VerwaltungEntsetzten (vergl. Art. 975. Abs. 2 .).
Art. 980.
Absatz 1. 2. Das sranzos. Gesetz von 1832. Art. 28.29. verlangt ebenfalls Vorschuß der Kosten des Unterhalts aufdreißig Tage, aber nur 30 Franken für Paris, und 25 fürandere Orte; das bad. LandR. Art. 2068 »- berücksichtigt hinge-gen die Standesverhältnisse des Schuldners, was dem Zweckenicht entspricht und nur zu Streitigkeiten führt.