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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Absatz 3. Dieser Satz wurde hinzugefügt, damit nicht dieGerichtskaffe am Ende die Verpflegungskosten eines kränklichenGefangenen zu tragen habe.

Die Forderung kann gleich Anfangs vom Gerichte oder deinSchuldner, oder auch während des Laufs der dreißig Tage ge-stellt werden; über das Doppelte aber soll der Gläubiger nie-mals zu zahlen schuldig seyn.

Art. 981.

Die bad. Civ.Proc.Ordn. §. 1085. verlangt nur die aus-drückliche Bestimmung der Unterhaltssumme; aber die hinterlegteSumme ist dem Verhafteten noch nöthiger zu wissen, damit erseine Entlassung im Falle des Art. 988. 3) gleich verlangen kann.

Art. 982.

Absatz 1. Franz ös. Civ.Proc.G.B. Art. 784. 785.

Absatz 2. Bad. Civ.Proc.Ordn. §. 1078. 7).

Doch schien es nicht nöthig, daß die Erlaubniß zur Ver-haftung in einem Hause besonders in dem Haftbefehle ausge-drückt sey. Es reicht hin,

Absatz 3. wenn die hier vorgezeichneten Formalitäten ineinem solchen Falle beobachtet werden.

Auch das Verschlossenseyn des Hauses soll die obrigkeitlicheGewalt nicht aufhalten. Die englische Gewohnheit, wonach jedegewaltsame Eröffnung verboten, Ueberlistung aber erlaubt ist,ist nicht empfehlenswerth, und ruht auf besonderen historischenGründen.

Art. 983.

4) In diesem Falle soll der Schuldner nach der bad.Civ.Proc.Ordn. §. 1078. 5) ein sicheres Geleit erhalten. EStaugt jedoch dieß nicht recht für die in Teutschland hergebrachtenAnsichten.

5) (3) heißt es durch einen Druckfehler) Im Dienste kannein Soldat nicht verhaftet werden, also auch nicht in der Ka-serne, weil er sich dort im Dienste befindet; ferner nicht im