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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Z. 4. 34. 37., und das preuß. LandR. Einleitung §. 22 . ff.benutzt; indem das französ. CivilG.B. nur einzelne zerstreuteSätze z. B. in Art. 3. 317. enthält *).

Art. 997. -

Absatz 1 . Der Richter ist nur den im Lande geltendenRechten und Gesetzen unterworfen; er hat nur diese zu kennenund in Anwendung zu bringen. Ausländisches Recht darf ernur dann und in so weit anwenden, als das inländische Rechtes erlaubt. . -

Wollte man nun dem Richter auflegen, so oft das Gesetzdie Anwendung gestattet, dieß von Amtswegen zu thun, vonAmtswegen nach dem ausländischen Rechte zu forschen; so würdeman ihn oft in unnütze Schwierigkeiten verwickeln, und diesemüßten sich noch vermehren, wenn es sich nicht von geschriebe-nem Rechte, sondern von Gewohnheitsrechten, einem das Gesetzvertretenden Gerichtsgebrauche w. handelte. Daher wird mannachgedrungen auf den ersten Satz des Artikels geführt unddieser schließt

Absatz 2 . den weiteren ein, daß die Parteien den Beweisführen müssen, was das ausländische Recht bestimmt. Natürlichaber wird der Richter ihnen denselben >nur so weit auflegen, alses nöthig ist; also z. B. nicht, wenn es sich von einem franzö-sischen Act handelt und er das französ. HandelsG.B. kennt,über den einschlagenden Inhalt.

Haben sich die Parteien im Vertragswege ausdrücklich demausländischen Rechte unterworfen, oder sich daraus in den Ur-kunden berufen; so ist dieß eben so gut, als - wenn sie sich aus-drücklich vor Gericht darauf berufen hätten. — Von der Frageaber, wie weit sie sich im Vertragswege dem ausländischenRechte unterwerfen können wird unten die Rede seyn.

Art. 998. ,

Die Regel des Artikels ist wohl überall anerkannt (vergl.französ. CivilG.B. Art. 3., öst erreich. CivilG.B. Art. 34.)über die Ausnahme hingegen gibt es abweichende Meinun-

*) PardessuS a. a. O. Nr. 1482. ff.