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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Siebentes Kapitel.

Von der Anwendung des ausländischen Rechts.

In Handelssachen kommen vorzugsweise ausländische Rechteund Acte zur Sprache, und Bestimmungen für den Richter, wieer sich dabei zu verhalten habe, können nicht wohl entbehrt werden.

Die auswärtigen Handelsgesetzgebungen enthalten nicht vieldarüber. Das preuß. LandR. Thl. II Tit. 8. 8. 936—938.,vergl. Thl. I. Tit. .5. §. 111—115. gibt noch am meisten. Dasfranzös. HandelsG.B. enthält gär nichts; das holländ.HandelsG.B. hat sogar den einzigen hieher gehörigen Satz desniederländischen von 1826. Tit. VII. §. 109. wieder ausgelassen;und in England hat der Gerichtsgebrauch, die Hauptquelle fürHandelsrecht, sich noch gar nicht festgestellt, wenn es gleich nichtan praktischen Werken über die vorliegende Frage fehlt *).

Auch die Verfasser des sächs. Entwurfs einer Wechselord-nung glaubten mit zwei Bestimmungen ausreichen zu können:nämlich daß ein ausländischer Act, wenn er nach dortigem Rechteformell gültig ist, nicht wegen Verschiedenheit des Gesetzes sollteangefochten werden können, und daß auf einen ausländischenAct, der zwar nach inländischem, aber nicht nach dem dortigenausländischen Rechte gültig und wirksam ist, doch im>Jnlandesollte ein Anspruch gebaut werden können. — Zwar werden dieseBestimmungen die meisten Fälle begreifen, je weniger Formendas Handelsgesetzbuch enthält, und je einfacher seine Vorschriftensind; aber zureichend sind sie gewiß nicht.

Das gemeine bürgerliche Recht gibt wenig oder nichts überdie vorliegende Frage, und bei den teutschen Schriftstellern**)lassen sich beinahe nur verschiedene Meinungen, ohne sichere Re-sultate, antreffen. Hingegen wurden von den auswärtigen Civil-gesetzgebungen hauptsächlich das österreich. bürgerliche Ges.B.

*) Mittermaier Zeitschrift für ausländische Rechtswissenschaft. Bd. XI.S. 267. ff.

**) Eichhorn Einleitung ins teutsche PrivatRecht III. Ansg. §.34—37.Mühlenbruch Lehrbuch des Pand.Rechts H. Ausg. §. 72. 73.Göschen Vorlesungen über das gem. CivilNccht §. 31.

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