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oder eines Handelspapiers, wenn es sich von der Form und denErfordernissen handelt.
Das Gleiche gilt von dem Indossamente und der Acceptation.
Zu den rechtlichen Erfordernissen gehört insbesondere dieFrage über die Erweislichkeit, die Schriftlichkeit, einer Rechts-handlung, einer Verpflichtung oder eines Vertrags. Schreibtdas ausländische Recht keine schriftliche Abfassung vor; so müssenalle Beweismittel, welche das Proceßrecht kennt, zugelassen wer-den, andere aber nicht, weil das Proceßrecht einen Theil desöffentlichen ausmacht rc. *).
Bei einem Gesellschastsvertrage, bei der Errichtung einerHandelsgesellschaft,, ist nicht der Ort, wo die Gesellschaftsactcgezeichnet, sondern der, wo die Gesellschaft gegründet wird, ihrenSitz hat oder haben soll, der Ort der Vornahme.
Die Parteien können nicht im Allgemeinen bestimmen, daßbei Beurtheilung der Form und des Inhalts einer Rechtshand-lung nicht das Recht des Orts der Vornahme, sondern ein an-deres auswärtiges Recht zur Anwendung kommen solle, insofernes sich von gebietenden oder verbietenden, gesetzlichen Anordnun-gen handelte. Der Richter des OrtS.der Vornahme dürfte dießnicht dulden, und der Richter des Orts, wo der Vertrag zurErfüllung kommt oder klagbar wird, darf außer seinen eigenen ,Gesetzen ngr die des Vornahmeorts zur Richtschnur nehmen.
Wenn daher auch zwei Ausländer im Jnlande contrahiren,gilt rücksichtlich der Form und des Inhalts der Rechtshandlungnur das inländische Recht vor dem inländischen Richter, und siekönnten nicht bestimmen, daß dieselbe nach einem ausländischen,nicht einmal nach ihrem heimathlichen, Rechte zu beurtheilen sey.Ebensowenig können weder Ausländer noch Inländer, welche imAuslande contrahiren, bestimmen, daß das Recht eines drittenStaates bei der Beurtheilung der Form und des Inhalts An-wendung finden soll. Nur das können sie bestimmen, daß, fallses im Jnlande zur Erfüllung oder Klage kommt, der inländischeRichter Form und Inhalt nicht nach dem Rechte des Vertrags-ortes, sondern nach dem inländischen Rechte zu beurtheilen habe.
'I Pardessus a. a. O. Nr. 1490.