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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Art. 1000.

Absatz t. Um die Wirkungen eines im Auslande geschlos-senen Vertrags oder einer eingegangenen Verpflichtung,zu beur-theilen, muß das Gesetz des Orts, wo die Verpflichtung einge-gangen'wurde, oder auch die Gewohnheit zu Rath gezogen wer-den. — Z. B. wenn der Acceptant befreit ist, falls der Wechselfalsch wäre nach den Gesetzen des Acceptationsorts; so kann erdie Befreiung anderwärts geltend machen ").

Die Verjährung wird häufig als eine processualische Bestim-mung angesehen, welche sich nur nach den Gesetzen des Klageortsrichtet; der französische Handelsgebrauch ist jedoch mit Recht da-gegen **).

Die Sätze des Artikels kommen besonders auch bei mehrerenBürgen zur Anwendung, wobei der Umfang der Verpflichtungeines Jeden nach den Gesetzen des Orts, wo die Bürgschaftausgestellt wurde, beurtheilt wird.

Ein von einem ausländischen Gerichte ergangenes rechts-kräftiges Urtheil hat zwar gegenüber von diesem die Wirkung,daß dasselbe zur Vollziehung verpflichtet ist; gegenüber von eineminländischen Gerichte aber ist es eine bloße öffentliche Acte zuBegründung von Rechtsansprüchen, welcher rücksichtlich der Klag-barkeit und Bollziehbarkeit keinen Vorzug vor anderen öffentlichenUrkunden hat, und daher auch nicht als Urtheil vollzogen wer-den dars, wenn nicht Staatsverträge dieß anders bestimmen*»*).

Zugleich ist nicht zu übersehen, daß die Parteien viel freiereHand haben, zu bestimmen, daß die Wirkungen eines Vertragsnach irgend einem ausländischen Rechte beurtheilt werden sollen,indem dieß nichts als eine kurze Formel ist, wie sie den Ver-trag rücksichtlich der Wirkungen ausgelegt wissen wollen.

Absatz 2. Die Frage, ob Vollstreckungshaft anwendbarsey oder nicht, gehört rein dem Proceß- und dem öffentlichenRechte an.

*) Pardessus a. a. O. Nr. 1492.

Pardessus a. a. O. Nr. 1495. Vergl. MirnS a. a. O. §. 440.**") Pardessus a. a. O. Nr. 1488.