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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Aber im ersten Falle bedarf es nach teutschem Rechte keinerFörmlichkeit eines Rechtsmittels, und der zweite kann nach denBestimmungen dieses Entwurfs nicht vorkommen. — Ohnehinwurde dieses Oppositionsrecht nur zu Begünstigungen des Schuld-ners benützt, und daher vorgeschlagen, auch der StaatsbehördeOpposition gegen die Aufhebung des Ganterkenntnisses zu ge-statten

Würden einzelne Personen wegen der rückwirkenden Kraftdes Ganterkenntniffes in Anspruch genommen; so bedarf es vonihrer Seite keines Rechtsmittels gegen das Erkenntniß selbst. Esist dieß eine unter Dritten vorgegangene Sache Oes inter »tios»et«), und der Beweis, daß der Gant mit Unrecht ausgesprochenwurde, gehört zu ihren Einreden.

Zweites Kapitel.

Von den rechtlichen Wirkungen -es Gant-erkenntnisses.

Art. 1019.

Das niederländ. HandelsG.B. IH. B. Art. 7., Hol-land. HandelsG.B. Art. 770. bestimmt, daß die Entziehung derVermögensverwaltung eine Folge des Ganterkenntnisses sey. Daaber eine förmliche Eröffnung dieses Erkenntnisses nicht erforder-lich ist; so wird der Zeitpunkt dadurch nicht besser bezeichnet.

Entziehung der Vermögensverwaltung bewirkt noch nicht denUebergang des Eigenthums der Masse auf die Gläubiger; eben-sowenig verliert damit der Gemeinschuldner die Verwaltungs-rechte, die ihm als Ehemann oder gesetzlicher Vormund'znstehen,von Rechtswegen, wenn gleich seine Lage einen Entziehungsgrundabgeben mag.

Auch hat er nach wie vor das Recht, sich abgesehen vondieser Vermögensverwaltung zu verpflichten, wenn es nur nichtauf Kosten der Gläubiger und mit den Mitteln, welche zur Masse

Mittermaier Zeitschrift für auslä'nd. Rechtspflege. IV. Bd. S. 33.