Buch 
Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
Seite
778
JPEG-Download
 

778

Art. 1016.

Die französischen und anderen darnach abgefaßten Proceßge-seße unterscheiden immer zwischen Opposition (der Wiederein-setzung in den vorigen 'Stand, holländisch vor-mt) und der ei-gentlichen Appellation; und so läßt das holländ. HandelsG.B.Art. 791. Appellation dann zu, wenn der Gemeinschuldner ge-hört wurde; Opposition, wenn dieß nicht der Fall war, undwenn er damit abgewiesen ist, wieder Appellation. — Der Ar-tikel hingegen schließt sich an das in Württemberg bestehendeRecht an, nur daß eine dreißigtägige Recursfrist zu lang befun-den wurde.

Auch wurde absichtlich nicht ausgedrückt, daß blos die zuSicherung der Gläubiger getroffenen Maßregeln in Kraft blei-ben, um keine Zweifel zu erregen. Den Verkauf und die Liqui-dation konnte man um so mehr noch solange aufschieben, weil siedoch gewöhnlich nicht früher vorgenommen werden können. .

Sollten dem Verderben ausgesetzte Gegenstände einen augen-blicklichen Verkauf fordern; so ist dieser nicht ausgeschlossen.

Art. 1017.

Der solidarisch Mitverpflichtete ist gerade derjenige, der ammeisten Veranlassung haben wird, Opposition einzulegen. DieHandelsrechte nennen ihn nicht ausdrücklich, sondern stellen ihnals Interessenten den übrigen Gläubigern gleich.

Art. 1018.

Die Handelsrechte nennen auch solche Gläubiger, welchenicht unter denjenigen waren, welche die Ganterklärung verlang-ten, und das holländ. HandelsG.B. Art. 791. gibt ihnen einedreißigtägige Oppositionsfrist. Die französischen Rechtslehrer.*)führen als Hauptbeispiele, wo es zu einer solchen Oppositionkommen könnte, aus: wenn die Gläubiger dem Schuldner wie-der Frist gewähren, und wenn sie gegen seine Kaufmannseigen-schaft reclamiren.

*) Pardessus a. a. O. Nr. 1111.